Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

  
Behoͤrden, und der allgemeinen oͤffent- Art. III. 
lichen Verwaltungs-Anstalten, nebst 
den diesfellsigen allgemeinen Instructio- 
nen; 
Die bisherigen übrigen Artikel des Re- 
gierungsblattes gehen in das Allgemeine 
Jutelligenzblatt über. Namentlich sind in 
2) Alle für das Neich geltenden Gesetze dasselbe aufzunehmen: 
und Verordnungen in den verschiede- 
nen Fächern der Staats-Verwaltung; 1) eine an die Spihe des Blatts zu 
mit den damit im unmittelbaren Zus 
sammenhange stehenden ergänzenden In- 
structionen; alle authentischen Erldu- 
terungen und ndheren Bestimmungen 
jener Gesetze und Verordnungen, so 
wie die Beschlüsse über deren allen- 
fallsige AbSnderungen, Aufhebungen 
oder Ausdehnung auf neue Gebiets- 
Theile; 
3) Die Patente zur Verkündung neuer 
Civil: Criminal: und Dolizey-Ge- 
setzbücher: 
4) Die mie auswärtigen Mchten ge- 
schlossenen Verträge, welche durch 
Unsere Sanction zu Staats= Gesetzen 
erhoben werden; und alle öffentlichen 
Declarationen über auswärtige, so wie 
#ber innere staagtsrechtliche Verhält= 
nisse; 
sezende kurze Anzeige über den Inhalt 
des jedesmaligen neuesten Stückes des 
Gesetzblattes. 
) Die Verkündung der merkwürdigen 
Ereignisse in Unserem Hause, z. B. 
Geburten, Verlobungen, Vermählun= 
gen u. s. w.; 
3) Allerhöchste Sneschließungen und Be- 
fehle, welche ihrem Zwecke und In- 
halte nach, zur Aufnahme in die Ge- 
setz Sammlung nicht geeigne# sind, aber 
doch förmlich zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht werden sollen; insbesondere 
Erinnerungen an schon bestehende Ge- 
setze und Verordnungen; instructive 
Anweisungen zur sichern und zweck- 
mäßigen Vollziehung derselben, und 
zur Beseitigung der entgegenstehenden 
Sindernisse; sofern jene instructiven