Behoͤrden, und der allgemeinen oͤffent- Art. III.
lichen Verwaltungs-Anstalten, nebst
den diesfellsigen allgemeinen Instructio-
nen;
Die bisherigen übrigen Artikel des Re-
gierungsblattes gehen in das Allgemeine
Jutelligenzblatt über. Namentlich sind in
2) Alle für das Neich geltenden Gesetze dasselbe aufzunehmen:
und Verordnungen in den verschiede-
nen Fächern der Staats-Verwaltung; 1) eine an die Spihe des Blatts zu
mit den damit im unmittelbaren Zus
sammenhange stehenden ergänzenden In-
structionen; alle authentischen Erldu-
terungen und ndheren Bestimmungen
jener Gesetze und Verordnungen, so
wie die Beschlüsse über deren allen-
fallsige AbSnderungen, Aufhebungen
oder Ausdehnung auf neue Gebiets-
Theile;
3) Die Patente zur Verkündung neuer
Civil: Criminal: und Dolizey-Ge-
setzbücher:
4) Die mie auswärtigen Mchten ge-
schlossenen Verträge, welche durch
Unsere Sanction zu Staats= Gesetzen
erhoben werden; und alle öffentlichen
Declarationen über auswärtige, so wie
#ber innere staagtsrechtliche Verhält=
nisse;
sezende kurze Anzeige über den Inhalt
des jedesmaligen neuesten Stückes des
Gesetzblattes.
) Die Verkündung der merkwürdigen
Ereignisse in Unserem Hause, z. B.
Geburten, Verlobungen, Vermählun=
gen u. s. w.;
3) Allerhöchste Sneschließungen und Be-
fehle, welche ihrem Zwecke und In-
halte nach, zur Aufnahme in die Ge-
setz Sammlung nicht geeigne# sind, aber
doch förmlich zur öffentlichen Kenntniß
gebracht werden sollen; insbesondere
Erinnerungen an schon bestehende Ge-
setze und Verordnungen; instructive
Anweisungen zur sichern und zweck-
mäßigen Vollziehung derselben, und
zur Beseitigung der entgegenstehenden
Sindernisse; sofern jene instructiven