Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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den Berichte uͤber die erwaͤhnten Gegenstaͤnde 
beyzufuͤgen ist. 
G. 105. Die Rechnung über die Verwal, 
tung des Gemeinde= so wie des Stiftungs= 
Vermögens wird jährlich von dem Pfleger 
gelegt: 
a) dem Gemeinde-Ausschuße selbst, wel- 
chem sie 14 Tagelang, mit allen Belegen, 
zur Durchsicht und Abgabe seiner Erin- 
nerung offen stehen soll; 
5) der versammelten ganzen Gemeinde, 
durch öffentliches Ablesen, im Beyseyn 
des Gemeinde: Ausschußes; 
c) sie wird hierauf dem einschlägigen Land- 
oder Gutsherrlichen Gerichte, mie allen 
Belegen und den darüber etwa gemach 
ten Erinnerungen, eingesendet, von wel- 
chem sodann die Rewvision derselben vor- 
genommen wird. 
Von dem einschlägigen Land= oder Guts- 
herrlichen Gerichte ist nicht nur jährlich ei- 
nne summarische Uebersicht der bey demselben 
zur Revision eingekommenen und bereits revi- 
dirten Gemeinde= und Stistungs-Rechnun- 
gen der Kreis Regierung mit Bericht vor- 
zulegen, sondern diese hat auch zinnerhalb 
fünf Jahren wenigstens einmal eine solche 
Rechnung einer Superrevislon zu untergeben. 
§. 100. In den Gemeinden, welche 
Gutsherrlichen Gerichten untergeben sind, sol- 
len in der Verwaltung der eigentlichen Ge- 
meinde: ngelegenheiten die Vorschriften der 
5. S. 101 bis tos inclusive beobachtet wer- 
den, jedoch vorbehaltlich der den Gutsherrli- 
chen Gerichten nach dem Edicte über die 
Guksherrliche Gerichtsbarkeit darauf zustehen- " 
den gesetzlichen Einwirkung und der densel- 
ben übertragenen Rechte. 
II. 
Rücksichtlich der Local-Politey. 
§. 107. Die Handhabung der Dorfs= 
und Feld-Polizey ist in den Orten, welche 
keinem Gurzherrlichen Gerichte untergeben 
sind, dem Vorstande des Gemeinde= Aus- 
schusses ausschließend übertragen. 
In den Gutsherrlichen Gerichten erhal- 
ten die Bestimmungen des &. 106. ihre An- 
wendung: 
a) Der Dorfs-Policey. 
§. 108. Der Gemeinde. Versteher ser- 
get für die Erhaltung der öffentlichen Ru, 
he, Sicherheit und Ordnung in der Ge, 
meinde; er verhindei oͤffent'iche Zusam- 
menrottungen, Raufhällel, verbotene Spie- 
le, Uebeischreitung der Polizey= Stun- 
den in den Wirthsháusern; er euntfernet 
Bettler, Vagabunden, Haustrer, unberech: 
tigte Aczneyhändler; — verdächtige und ge- 
fährliche Personen sollen von ihm, mit Hül- 
feider Dorfs= und Flurwächter, dann der 
Gemeinde-Glieder selbst, welche ihm daben 
den erforderlichen Beystand zu leisten schul- 
dig sind, verhaftet werden. 
§. 00. Fcemde Reisende müssen ihm 
von den Wirthen angezeigt werden; — lie- 
derliches Gesindel oder verdächtige Perso- 
nen dürfen von den Gemeinde-Einwohnern 
bey empfindlicher Strafe nicht beherberget, 
sondern müssen sogleich dem Orts-Vorste- 
her zur Anzeige gebracht werden.
	        
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