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den Berichte uͤber die erwaͤhnten Gegenstaͤnde
beyzufuͤgen ist.
G. 105. Die Rechnung über die Verwal,
tung des Gemeinde= so wie des Stiftungs=
Vermögens wird jährlich von dem Pfleger
gelegt:
a) dem Gemeinde-Ausschuße selbst, wel-
chem sie 14 Tagelang, mit allen Belegen,
zur Durchsicht und Abgabe seiner Erin-
nerung offen stehen soll;
5) der versammelten ganzen Gemeinde,
durch öffentliches Ablesen, im Beyseyn
des Gemeinde: Ausschußes;
c) sie wird hierauf dem einschlägigen Land-
oder Gutsherrlichen Gerichte, mie allen
Belegen und den darüber etwa gemach
ten Erinnerungen, eingesendet, von wel-
chem sodann die Rewvision derselben vor-
genommen wird.
Von dem einschlägigen Land= oder Guts-
herrlichen Gerichte ist nicht nur jährlich ei-
nne summarische Uebersicht der bey demselben
zur Revision eingekommenen und bereits revi-
dirten Gemeinde= und Stistungs-Rechnun-
gen der Kreis Regierung mit Bericht vor-
zulegen, sondern diese hat auch zinnerhalb
fünf Jahren wenigstens einmal eine solche
Rechnung einer Superrevislon zu untergeben.
§. 100. In den Gemeinden, welche
Gutsherrlichen Gerichten untergeben sind, sol-
len in der Verwaltung der eigentlichen Ge-
meinde: ngelegenheiten die Vorschriften der
5. S. 101 bis tos inclusive beobachtet wer-
den, jedoch vorbehaltlich der den Gutsherrli-
chen Gerichten nach dem Edicte über die
Guksherrliche Gerichtsbarkeit darauf zustehen- "
den gesetzlichen Einwirkung und der densel-
ben übertragenen Rechte.
II.
Rücksichtlich der Local-Politey.
§. 107. Die Handhabung der Dorfs=
und Feld-Polizey ist in den Orten, welche
keinem Gurzherrlichen Gerichte untergeben
sind, dem Vorstande des Gemeinde= Aus-
schusses ausschließend übertragen.
In den Gutsherrlichen Gerichten erhal-
ten die Bestimmungen des &. 106. ihre An-
wendung:
a) Der Dorfs-Policey.
§. 108. Der Gemeinde. Versteher ser-
get für die Erhaltung der öffentlichen Ru,
he, Sicherheit und Ordnung in der Ge,
meinde; er verhindei oͤffent'iche Zusam-
menrottungen, Raufhällel, verbotene Spie-
le, Uebeischreitung der Polizey= Stun-
den in den Wirthsháusern; er euntfernet
Bettler, Vagabunden, Haustrer, unberech:
tigte Aczneyhändler; — verdächtige und ge-
fährliche Personen sollen von ihm, mit Hül-
feider Dorfs= und Flurwächter, dann der
Gemeinde-Glieder selbst, welche ihm daben
den erforderlichen Beystand zu leisten schul-
dig sind, verhaftet werden.
§. 00. Fcemde Reisende müssen ihm
von den Wirthen angezeigt werden; — lie-
derliches Gesindel oder verdächtige Perso-
nen dürfen von den Gemeinde-Einwohnern
bey empfindlicher Strafe nicht beherberget,
sondern müssen sogleich dem Orts-Vorste-
her zur Anzeige gebracht werden.