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ruͤcksichtlich der Verwaltung des Gemeinde=
und ocal= Seiftungs= Vermögens unter der
nähern Aufsicht der Kreis-Regierung.
Der Magistrat ist daher verbunden, die
Genehmigung derselben einzuhohlen:
1) bey allen Erwerbungen, Veränderungen
und Verdußerungen von Realitäten und
Rechten über den Werth von 1000 fl.;
2) bey neuen Fundationen und Fundations-
Zuflüssen, wenn damit Lasten verbun-
den sind; 6
3) bey Verwandelung der bisherigen Selbst-
Regie bedeutender Orconomie: Güter
oder nußbarer Rechte in Verpachtung,
oder dieser in eine Selbst-Regie;
bey allen Verpachtungen an Magistrats-
Glieder und deren Verwandte in auf-
und absteigender Linle, dann Seiten-
Verwandte und Verschwägerte im er-
sten Grade, oder an solche, die an
der Verwaltung Thell haben;
5) bey bedeutenden Reubauten;
5) bey Aufnahme eines Passiv: Capitals
für die Gemeinde über 2000 fl.;
7) bey allen Ausleihen von Activ: Capi=
talien, welche den Betrag von 1000 fl.
übersteigen, oder auch ohne Unterschied
der Summe, wenn das Ausleihen an
ein Magistrats Glied, oder deren oben
bemerkte Verwandte oder an fonstige
Theilnehmer an der Verwaltung ge-
schiehr;
bey Vorschüssen einer Stiftung an die
andere, in so ferne sie nicht im nämli-
chen Etats-Jahre zurückers be werden;
0) über die Zuläßigkeit eines Rechtstreites;
10) bey Anordnung neuer Gemeinde: Dien=
ste, dann bey neuen Gemeinde= Um-
lagen.
F. 124. Die Kreis, Regierung, an wel-
cke jährlich die Gemeind-= und Sliistungs=
Rechnungen pünktlich eingesendet werden
müssen (§. 50) hat solche innerhalb dessel-
ben Jahres genau zu prüfen und das Abso-
lutorjum darüber zu ertheilen.
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6 125. Sie hat die Leitung und Be-
stätigung der Magistrats-Wahlen, wie auch
die Verpflichtung der Bürgermeister, nach
den näheren Bestimmungen der H. G. ö3.
54. und 58.
b) In Städten und Märkten der Il.
und Ill. Classe.
§. 120. Wenn in einer Stadt IIrer Classe
ein eigener Commissaire aufgestellr ist, so wird
eine solche Stadt in ihrem Verhältniße zum
Commissaire den Stähten lier Classe, wie im
I. 122, gleich geachrer.
§. 127. In allen übrigen Städten der
II. und U#l#ten Classe und in den Märkten ist
der Magistrat zunächst der Aufsicht und Lei-
tung des einschlägigen Land: oder Guteherr=
lichen Gerichts untergeordnet; — diese
Behörde ist verbunden und ermachtiger,
dem Magistcate im Allgemeinen über seine
Amtoführung Erinnerungen zu machen, und,
wefßen sie nicht, befolgt werden, Anzeige dar-
über an die Regierung zu erstatten; — in
dringenden Fallen kann dasselbe provisorische
Verfügungen selbst treffen.
§. 128. In den G. 123 bemerkten Fäl-
len, wo die Magistrate der größeren Städte
an die Einwillizung der Regierung gebun-
den sind, werden die Magistrate der kleine:
ren Städte und Märkte ohne Rücksicht auf
die Größe der Summe verbindlich gemache,
die Genehmigung des einschldgigen Land-
oder Gutsherrlichen Gerichts einzuhohlen, wel-
che Lettere jedoch in allen wichtigen oder die
Summe von 500 fl. übersteigenden Fallen
die Bestäkigung der einschlägigen Kreis Re-
gierung nachzusuchen haben.
Eine unmirtelbare oder mittelbare Ver-
pachtung, so wie ein unmittelbares oder
mittelbares Anleihen an den Gutsherrn,
selbst aus dem seinen Gerichte untergebenen
Gemeinde: oder Stistungs-Vermägen ist
unter keinem Vorwande gestatter, und bleibt
streng verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die
Gutsherrlichen Beamten und Verwalter.