Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ruͤcksichtlich der Verwaltung des Gemeinde= 
und ocal= Seiftungs= Vermögens unter der 
nähern Aufsicht der Kreis-Regierung. 
Der Magistrat ist daher verbunden, die 
Genehmigung derselben einzuhohlen: 
1) bey allen Erwerbungen, Veränderungen 
und Verdußerungen von Realitäten und 
Rechten über den Werth von 1000 fl.; 
2) bey neuen Fundationen und Fundations- 
Zuflüssen, wenn damit Lasten verbun- 
den sind; 6 
3) bey Verwandelung der bisherigen Selbst- 
Regie bedeutender Orconomie: Güter 
oder nußbarer Rechte in Verpachtung, 
oder dieser in eine Selbst-Regie; 
bey allen Verpachtungen an Magistrats- 
Glieder und deren Verwandte in auf- 
und absteigender Linle, dann Seiten- 
Verwandte und Verschwägerte im er- 
sten Grade, oder an solche, die an 
der Verwaltung Thell haben; 
5) bey bedeutenden Reubauten; 
5) bey Aufnahme eines Passiv: Capitals 
für die Gemeinde über 2000 fl.; 
7) bey allen Ausleihen von Activ: Capi= 
talien, welche den Betrag von 1000 fl. 
übersteigen, oder auch ohne Unterschied 
der Summe, wenn das Ausleihen an 
ein Magistrats Glied, oder deren oben 
bemerkte Verwandte oder an fonstige 
Theilnehmer an der Verwaltung ge- 
schiehr; 
bey Vorschüssen einer Stiftung an die 
andere, in so ferne sie nicht im nämli- 
chen Etats-Jahre zurückers be werden; 
0) über die Zuläßigkeit eines Rechtstreites; 
10) bey Anordnung neuer Gemeinde: Dien= 
ste, dann bey neuen Gemeinde= Um- 
lagen. 
F. 124. Die Kreis, Regierung, an wel- 
cke jährlich die Gemeind-= und Sliistungs= 
Rechnungen pünktlich eingesendet werden 
müssen (§. 50) hat solche innerhalb dessel- 
ben Jahres genau zu prüfen und das Abso- 
lutorjum darüber zu ertheilen. 
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6 125. Sie hat die Leitung und Be- 
stätigung der Magistrats-Wahlen, wie auch 
die Verpflichtung der Bürgermeister, nach 
den näheren Bestimmungen der H. G. ö3. 
54. und 58. 
b) In Städten und Märkten der Il. 
und Ill. Classe. 
§. 120. Wenn in einer Stadt IIrer Classe 
ein eigener Commissaire aufgestellr ist, so wird 
eine solche Stadt in ihrem Verhältniße zum 
Commissaire den Stähten lier Classe, wie im 
I. 122, gleich geachrer. 
§. 127. In allen übrigen Städten der 
II. und U#l#ten Classe und in den Märkten ist 
der Magistrat zunächst der Aufsicht und Lei- 
tung des einschlägigen Land: oder Guteherr= 
lichen Gerichts untergeordnet; — diese 
Behörde ist verbunden und ermachtiger, 
dem Magistcate im Allgemeinen über seine 
Amtoführung Erinnerungen zu machen, und, 
wefßen sie nicht, befolgt werden, Anzeige dar- 
über an die Regierung zu erstatten; — in 
dringenden Fallen kann dasselbe provisorische 
Verfügungen selbst treffen. 
§. 128. In den G. 123 bemerkten Fäl- 
len, wo die Magistrate der größeren Städte 
an die Einwillizung der Regierung gebun- 
den sind, werden die Magistrate der kleine: 
ren Städte und Märkte ohne Rücksicht auf 
die Größe der Summe verbindlich gemache, 
die Genehmigung des einschldgigen Land- 
oder Gutsherrlichen Gerichts einzuhohlen, wel- 
che Lettere jedoch in allen wichtigen oder die 
Summe von 500 fl. übersteigenden Fallen 
die Bestäkigung der einschlägigen Kreis Re- 
gierung nachzusuchen haben. 
Eine unmirtelbare oder mittelbare Ver- 
pachtung, so wie ein unmittelbares oder 
mittelbares Anleihen an den Gutsherrn, 
selbst aus dem seinen Gerichte untergebenen 
Gemeinde: oder Stistungs-Vermägen ist 
unter keinem Vorwande gestatter, und bleibt 
streng verboten. 
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die 
Gutsherrlichen Beamten und Verwalter.
	        
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