Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. 15. 
In den im G. p. a und b bezeichneten 
Fällen wird die Regierung im Nahmen des 
minderjährigen, oder in der Ausübung der 
Regierung gehinderten Monarchen geführt. 
Alle Ausfertigungen werden in seinem 
Nahmen und unter dem gewöhnlichen Ke- 
niglichen Siegel erlassen; alle Münzen mit 
seinem Brustbilde, Wappen und Titel 
geprägt. 
Der Regent unterzeichnet als: 
„des Königreichs Baiern Verweser.“ 
G. 16. 
Der Prinz des Hauses, die verwittibte 
Königin oder derjeuige Kron: Beamte, wel- 
chem die Reichs-Verwesung übertragen wird, 
muß gleich nach dem Antritte der Regent- 
schaft die Stände versammeln, und in ihrer 
Mitte und in Gegenwart der Staats-Mi- 
nister, so wie der Mitglieder des Staats- 
Rathes nachstehenden Eid ablegen: 
„Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit 
„der Verfassung und der Gesetze des 
„Neichs zu verwalten, die Integritát 
„des Königreiches und die Rechte der 
„Krone zu erhalten, und dem Konige 
„die Gewalt, deren Ausübung mir an? 
„vertraut ist, getreu zu übergeben, so 
„wahr mir Gott helfe und sein heiliges 
„Evangelium;“ 
worüber eine besondere Urkunde aufgenom: 
men wird. 
G. 17. 
Der Regent übt während seiner Reichs- 
Verwesung alle Regierungs, Rechte aus, 
  
welche durch die Verfassung nicht besonders 
ausgenommen sind. 
G. 18. 
Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme 
der Justiz: Srellen, können während der 
Reichs-Verwesung nur proviserisch besetzt 
werden. Der Reichs," Verweser kann weder 
Krongüter verdußern, oder heimgefallene 
behen verleihen, noch neue Aemter ein- 
führen. 
§S. 19. 
Das Gesammt-Staats-Ministerium bil- 
det den Regeneschafts-Rath, und der Reichs- 
Verweser ist verbunden, in allen wichtigen 
Angelegenheiten das Gutachten desselben zu 
erholen. 
G. 20o0. 
Der Reichs, Verweser hat während der 
Dauer der Regentschaft seine Wohnung in 
der Koniglichen Residenz, und wird auf 
Kosten des Staates unterhalten; auch wer- 
den ihm nebstdem zu seiner eigenen Ver- 
fügung jäyrlich zweymal hundert tausend 
Gulden in monatlichen Raten auf die Staats- 
Kasse angewiesen. 
. ar. 
Die Regeneschaft dauert in den im C. c. 
bemerkten zwey Fällen — im ersten bie zur 
Großsjährigkeit des Königs, und im zwenten 
— bis das eingetretene Hinderniß aufyört. 
22. 
Nachdem die Regentschaft beendiget ist, 
und der in die Regierung eintretende neue 
König den feyerlichen Eid (Tu. X. O. u.) 
abgelegt hat, werden alle Verhandlungen 
(§8)
	        
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