Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Regentschaft geschlossen, und der Re- 
gierungs-Antritt des Koͤnigs wird in der 
Residenz und in dem ganzen Königreiche 
severlich kund gemachr. 
Titel III. 
Von dem Staatsgute. 
G. 1. 
Der ganze Umfang des Koͤnigreichs 
Baern bildet eine einzige untheilbare un- 
verußerliche Gesammt-Masse aus sämmre- 
lichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, 
Herrschaften, Gütern, Regalien und Ren- 
ten mit allem Zugehör. 
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat- 
Titeln, an unbeweglichen Gütern, sie ms- 
gen in der Haupt#: oder Reben inie ge- 
schehen, wenn der erste Erwerber während 
seines Lebens nicht darüber verfügt hat, 
kommen in den Erbgang des Mannsstam- 
mes, und werden als der Gesammt-Masse 
einverleibt angesehen. 
2. 
Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, 
welches im Falle einer Sonderung des 
Srtaats= Vermögens von der Privat-Ver- 
lassenschaft in das Inventar der letztern 
nicht gebracht werden darf, gehbören: 
1) Alle Archive und Registraturen; 
#a) Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude 
mit ihrem Zugehör:; 
3) Alles Geschütz, Munition, alle Mili- 
taire-Magazine und was zur Landes= 
wehr nöthig ist; 
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4) Alle Einrichtungen der Hof-Capellen 
und Hof-Aemter mie allen Mobllien, 
welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und 
Hof-Intendanzen anvertraur, und zum 
Bedarf oder zum Glanze des Hofes be- 
stimmt sind; 
5) Alles, was zur Einrichtung oder zur 
Zierde der Residenzen und Lustschlößer 
dienet; 
6) Der Hausschatz und was von dem Erb- 
lasser mit demselben bereits vereiniget 
worden ist; 
7) Alle Sammlungen für Künste und Wis- 
senschaften, als: Bibliorheken, physt- 
calische, Maturalien= und Münz-Cabl' 
nette, Antiquitähten, Statüen, Stern- 
warten mit ihren Instrumenten, Ges 
mählde= und Kupferstich: Sammlun= 
gen und sonstige Gegenstände, die zum 
öffentlichen Gebrauche oder zur Beför= 
derung der Künste und Wissenschaften 
bestimmt sind; 
3) Alle vorhandenen Vorräthe an baarem 
Gelde und Capitalien in den Staats-= 
Kassen oder an Naturalten. bey den Aem- 
tern, samt allen Ausständen an Staats= 
gefaͤllen; 
9) Alles, was aus Mitteln des Staats 
erworben wurde. 
3. 
Sämmtliche Bestandtheile des Staaes 
guts sind, wie bereits in der Pragmatik 
vom 20. October 18o0# bestimmt war, aus 
welcher die nach den veränderten Verhaͤlt- 
nissen hierüber noch geltenden Bestimmun-
	        
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