Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

gen, edlen und wohlthaͤtigen Hand- 
lungen; 
13) Nachrichten von Ertheilung der 
Großjaͤhrigkeit u. dgl.; 
14) Nortzen über die kandwehr; 
15) Vermischte Notizen; namentlich sta- 
tistische Angaben, Uebersichten der Ge- 
treide: Preise auf den Haup'märkten, 
der Victualien-Preise in den Haupt- 
städten, Ankündigungen von Erfindun- 
sen und Schriften, u. dgl. 
Die von Nummer 3 bis 8 bezeichneten 
Bekannemachungen sollen jederzeit förmlich, 
mit den geschäftemäßigen Unterschriften, aus- 
g#efertigt und abgedruckt werden. 
Art. IV. 
Ein besonderer Anhans zum Intelligenz- 
Blatt des Reichs ist für die Aufnahme der 
Steckbriefe bestimmt, welche ein allgemei- 
nes Interesse haben, und zur allgemeinen 
Verbreitung sich eignen. Diese sind von 
densenigen Behörden, von welchen dieselben 
erlassen werden, jedesmal sogleich unmittel- 
bar einzusenden. 
Art. V. 
Das Gesetz= und das allgemeine Intel- 
ligenzblatt sollen von allen Unsern Stellen 
und Behörden, dann von den Pfarrern und 
Magistraten der Seädte gehalten, den Ru- 
ral, Gemeinden aber soll nur die Haltung 
des Gesetzblattes aufgerragen werden. 
Art. VI. 
Neben dem Gesebblatt und dem allge- 
meinen Intelligenzblatte, behalten die Kreis- 
und Loral-Intelligengblätter, mit Beschrän- 
kung auf bloße Kreis= und Local: Angele- 
genheiten, ihren Fortgang. 
Art. VII. 
Die Redactlon des Geseßblattes 
und des allgemeinen Intelligenzblactes, ndm- 
lich die Sammlung der Materialien, der 
Zusammenstellung derselben, und die Be- 
sorgung des Drucks und der Revisson bleibt 
Unserem Ministerium des Innern über- 
tragen. 
Art. VIII. 
Alle Regie= und Oeconomie= Gegen- 
Kinde, welche auf die genannten Blätter
	        
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