gen, edlen und wohlthaͤtigen Hand-
lungen;
13) Nachrichten von Ertheilung der
Großjaͤhrigkeit u. dgl.;
14) Nortzen über die kandwehr;
15) Vermischte Notizen; namentlich sta-
tistische Angaben, Uebersichten der Ge-
treide: Preise auf den Haup'märkten,
der Victualien-Preise in den Haupt-
städten, Ankündigungen von Erfindun-
sen und Schriften, u. dgl.
Die von Nummer 3 bis 8 bezeichneten
Bekannemachungen sollen jederzeit förmlich,
mit den geschäftemäßigen Unterschriften, aus-
g#efertigt und abgedruckt werden.
Art. IV.
Ein besonderer Anhans zum Intelligenz-
Blatt des Reichs ist für die Aufnahme der
Steckbriefe bestimmt, welche ein allgemei-
nes Interesse haben, und zur allgemeinen
Verbreitung sich eignen. Diese sind von
densenigen Behörden, von welchen dieselben
erlassen werden, jedesmal sogleich unmittel-
bar einzusenden.
Art. V.
Das Gesetz= und das allgemeine Intel-
ligenzblatt sollen von allen Unsern Stellen
und Behörden, dann von den Pfarrern und
Magistraten der Seädte gehalten, den Ru-
ral, Gemeinden aber soll nur die Haltung
des Gesetzblattes aufgerragen werden.
Art. VI.
Neben dem Gesebblatt und dem allge-
meinen Intelligenzblatte, behalten die Kreis-
und Loral-Intelligengblätter, mit Beschrän-
kung auf bloße Kreis= und Local: Angele-
genheiten, ihren Fortgang.
Art. VII.
Die Redactlon des Geseßblattes
und des allgemeinen Intelligenzblactes, ndm-
lich die Sammlung der Materialien, der
Zusammenstellung derselben, und die Be-
sorgung des Drucks und der Revisson bleibt
Unserem Ministerium des Innern über-
tragen.
Art. VIII.
Alle Regie= und Oeconomie= Gegen-
Kinde, welche auf die genannten Blätter