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hierüber erlassenen besondern Edictes ge-
sichert. (Beylage III.)
S. 12.
Alle Baiern haben gleiche Pflichrigkeit
zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach
den dießfalls bestehenden Gesetzen.
. 13.
Die Theilnahme an den Staats---Lasten
ist für alle Einwohner des Reichs allge-
mein, ohne Ausnahme irgend eines Stan-
des, und ohne Rückslcht auf vormals be-
standene besondere Befreyungen.
, Z.14.
Es ist den Baiern gestattet, in einen an-
dern Bundesstaat, welcher erweißlich sie zu
Unterthanen annehmen will, auszuwandern,
auch in Civil: und Militaire-Dienste des-
selben zu treten, wenn sie den gesetzlichen
Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Va-
terland Genüge geleistet haben.
Sie dürfen, so lange sie im Unter-
thans-Verbande bleiben, ohne ausdrück-
liche Erlaubniß des Monarchen von einer
auswärtigen Mache weder Gehalte noch
Ehrenzeichen annehmen.
Titel V.
Von besondern Rechten und
Vorzügen.
. 1.
Die Kron, Aemter werden als oberste
Würden des Reichs, entweder auf die Le-
benszeit der Würdeträger oder auf deren
mämliche Erben, nach dem Rechte der Erst-
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geburt und der agnatisch linealischen Erb-
folge als Thron-Lehen verliehen.
Die Kron-Beamten sind durch ihre
Reichswürden Mitglteder der ersten Kam-
mer in der Stände-Versammlung.
. 2.
Den vormals Reichsständischen Fürsien
und Grafen werden alle jene Vorzüge und
Rechte zugesichert, welche in dem ihre Ver-
hältnisse bestimmenden besondern Edicte aus-
gesprochen sind. (Beylage IV.)
. 3.
Die der Balerischen Hoheit untergebe-
nen ehemaligen unmittelbaren Reichsadeli-
chen genießen diejenigen Rechte, welche in
Gemäßheit der Kniglichen Declaration
durch die constitutionellen Edicte ihnen zu-
gesschert werden.
6. 4.
Der gesammte übrige Adel des Reichs
behält, wie jeder Guts-Eigenthü-
mer, seine gutsherrlichen Nechre nach den
gesehlichen Bestimmungen. (Beylage V.)
Uebrigens hat derselbe folgende Vor-
jzüge zu genießen:
1) ausschließend das Reche, eine guts-
herrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu
können; (Beylage VI)
2) Familien-Fidetl-CCommisse auf Grund-
vermögen zu errichten; (Beylage VII)
3) Einen von dem landgerichtlichen befrey-
ten Gerichtsstand in bürgerlichen und
strafrechtlichen Fällen;
4) die Rechte der Stegelmäßigkeit unter
den Beschränkungen der Gesetze über