Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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hierüber erlassenen besondern Edictes ge- 
sichert. (Beylage III.) 
S. 12. 
Alle Baiern haben gleiche Pflichrigkeit 
zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach 
den dießfalls bestehenden Gesetzen. 
. 13. 
Die Theilnahme an den Staats---Lasten 
ist für alle Einwohner des Reichs allge- 
mein, ohne Ausnahme irgend eines Stan- 
des, und ohne Rückslcht auf vormals be- 
standene besondere Befreyungen. 
, Z.14. 
Es ist den Baiern gestattet, in einen an- 
dern Bundesstaat, welcher erweißlich sie zu 
Unterthanen annehmen will, auszuwandern, 
auch in Civil: und Militaire-Dienste des- 
selben zu treten, wenn sie den gesetzlichen 
Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Va- 
terland Genüge geleistet haben. 
Sie dürfen, so lange sie im Unter- 
thans-Verbande bleiben, ohne ausdrück- 
liche Erlaubniß des Monarchen von einer 
auswärtigen Mache weder Gehalte noch 
Ehrenzeichen annehmen. 
Titel V. 
Von besondern Rechten und 
Vorzügen. 
. 1. 
Die Kron, Aemter werden als oberste 
Würden des Reichs, entweder auf die Le- 
benszeit der Würdeträger oder auf deren 
mämliche Erben, nach dem Rechte der Erst- 
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geburt und der agnatisch linealischen Erb- 
folge als Thron-Lehen verliehen. 
Die Kron-Beamten sind durch ihre 
Reichswürden Mitglteder der ersten Kam- 
mer in der Stände-Versammlung. 
. 2. 
Den vormals Reichsständischen Fürsien 
und Grafen werden alle jene Vorzüge und 
Rechte zugesichert, welche in dem ihre Ver- 
hältnisse bestimmenden besondern Edicte aus- 
gesprochen sind. (Beylage IV.) 
. 3. 
Die der Balerischen Hoheit untergebe- 
nen ehemaligen unmittelbaren Reichsadeli- 
chen genießen diejenigen Rechte, welche in 
Gemäßheit der Kniglichen Declaration 
durch die constitutionellen Edicte ihnen zu- 
gesschert werden. 
6. 4. 
Der gesammte übrige Adel des Reichs 
behält, wie jeder Guts-Eigenthü- 
mer, seine gutsherrlichen Nechre nach den 
gesehlichen Bestimmungen. (Beylage V.) 
Uebrigens hat derselbe folgende Vor- 
jzüge zu genießen: 
1) ausschließend das Reche, eine guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu 
können; (Beylage VI) 
2) Familien-Fidetl-CCommisse auf Grund- 
vermögen zu errichten; (Beylage VII) 
3) Einen von dem landgerichtlichen befrey- 
ten Gerichtsstand in bürgerlichen und 
strafrechtlichen Fällen; 
4) die Rechte der Stegelmäßigkeit unter 
den Beschränkungen der Gesetze über
	        
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