Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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das Hypothekenwesen; (Beylage VIII)) 
endlich 
5) bey der Militaire-Conseription die Aus- 
zeichnung, daß die Söhne der Adelichen 
als Cadetten eintreten. 
S. *. 
Einige dieser Vorzüge theilen für ihre 
Yersonen die geistlichen und die wirklichen 
Collegial- Räthe, und die mit diesen in glei- 
cher Categorie stehenden höhern Beamten. 
Die Geistlichen genießen denselben bes 
freyten Gerichtsstand in bürgerlichen und 
strafrechtlichen Fällen; — die Collegial-Räthe 
und höhern Beamten außer diesem auch die 
Rechte der Siegelmäßigkelt und die obige 
Auszeichnung bey der Militaire-Conseription. 
Die Dienstes:= Verhältnisse und Pen- 
sions-Ansorüche der Staatsdiener und öffent- 
lichen Beamten richten sich nach den Bestim- 
mungen der Dienstes-Pragmatik. (Beyl. IX.) 
Titel VI. 
Von der Stände-Versammlung. 
S. 1. 
Die zwey Kammern der allgemeinen Ver- 
sammlung der Stände des Reichs sind: 
a) die der Reichs-Räthe, 
b) die der Abgeordneten. 
. 2. 
Die Kammer der Reichs-Rthe ist zu- 
sammengesetzt aus 
1) den volljährigen Prinzen des König- 
lichen Hauses; 
a) den Kron, Beamten des Reichs; 
3) den beyden Erz= Bischöfen; 
4) den Häuptern der ehemals Reichsstän- 
dischen — fürstlichen und gräflichen Fa- 
milien, als erblichen Reichs-Räthen, se 
lange sie im Besitze ihrer vormaligen 
Reichsständischen im Königreiche gele- 
genen Herrschaften bleiben; 
einem vom Könige ernannten Bischofe 
und dem jedesmaligen Präsidenten des 
protestantischen General-Consistoriums; 
aus denjenigen Personen, welche der 
König entweder wegen ausgezeichneter 
dem Staate geleisteter Dienste, oder 
wegen ihrer Geburc, oder ihres Ver- 
mögens zu Mitgliedern dieser Kame 
mer entweder erblich oder lehensläng- 
lich besonders ernennt. 
#. 3. 
Das Recht der Vererbung wird der Kä- 
nig nur adelichen Gutsbesitzern verleihen, 
welche im Königreiche das volle Staatsbüer- 
gerreche, und ein mit dem Lehen= oder Fidel- 
Cemmissarischen Verbande belegtes Grund= 
Vermögen besitzen, von welchem sie an 
Grund= und Dominical= Steuern in simplo“ 
Dreyhundert Gulden entrichten, und woben 
eine agnatisch= linealische Erbfolge nach dem 
Rechte der Erstgeburt eingeführt ist. 
Die Würde eines erblichen Reichs-Raths 
geht jedesmal mit den Gütern, worauf das 
Fidel= Commiß gegründet ist, nur auf den 
nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer 
über. 
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) 
. 4. 
Die Zahl der lebenslänglichen Reichs- 
(“)