Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  61.

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versehen  werden  und  die  Einreicher  von  Aktien  der  bezeichneten  Art  ohne  Rücksicht
auf  die  Echtheit  oder  Unechtheit  des  aufgedruckten  Reichsstempels  die  unter  2  vorgesehene
  Gebühr  zu  entrichten  freiwillig  übernehmen;  soweit  von  den  Stücken  eine
Reichsstempelabgabe  bereits  nacherhoben  worden  ist,  ist  sie  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  zu  erstatten.  Die  Ansprüche  der  Steuerverwaltung  gegen  diejenigen,
welche  die  Wertpapiere  mit  gefälschtem  Stempel  wissentlich  in  den  inländischen
Verkehr  gebracht  haben,  werden  nicht  berührt.

Aktien  der  Osterreichischen  Südbahngesellschaft,  die  sich  nach  der  Bescheinigung  einer

inländischen  Bankfirma  oder  sonst  nachweislich  vor  dem  1.  September  1906  mit
einem  Reichsstempelabdrucke  versehen  im  Inlande  befunden  haben,  sind  auf  Antrag
gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  20  Pf.  für  jedes  Stück  und,  wenn  ein
Stück  über  mehrere  Aktien  lautet,  für  jede  Aktie  ohne  Prüfung  der  Echtheit  oder
Unechtheit  des  Stempels  mit  der  zu  1  bezeichneten  Wirkung  durch  die  Hauptsteuerämter
  für  inländische  Gegenstände  in  Berlin  und  Cöln  a.  Rh.,  das  Hauptsteueramt
  Breslau  II,  das  Hauptsteueramt  Frankfurt  a.  M.,  die  Kreiskasse  von
Oberhayern  in  München,  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und  Leipzig  II,  das
Hauptzollamt  Bremen  und  das  Stempelkontor  Hamburg  mit  einem  Kontrollstempel
abzustempeln,  sofern  die  Einreichung  der  Stücke  binnen  drei  Monaten  nach  der
Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  erfolgt.  Die  Einreichung  hat  mittels  eines
Umschlagbogens  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erfolgen,  auf  welchem  die  Nummern
der  eingereichten  Stücke  aufzuführen  sind.  Die  zweite  Ausfertigung  ist  dem  Einreicher
  mit  einer  Bescheinigung  der  erfolgten  Abstempelung  der  darin  aufgeführten
Stücke  und  mit  Quittung  über  die  gezahlte  Gebühr  zurückzugeben.

Diejenigen  Stücke,  für  welche  der  Nachweis,  daß  sie  sich  vor  dem  1.  September
  1906  im  Inlande  mit  einem  Reichsstempelabdrucke  versehen  befunden  haben,
nicht  einwandfrei  erbracht  werden  kann,  oder  die  erst  nach  Ablauf  der  Einreichungsfrist
  zur  nochmaligen  Abstempelung  vorgelegt  werden,  sind,  und  zwar  ohne  Entrichtung
  einer  Gebühr,  zur  Abstempelung  mit  dem  Kontrollstempel  nur  zuzulassen,
wenn  durch  die  amtliche  Prüfung  die  Echtheit  des  ursprünglichen  Stempels  zweifelsfrei
  festgestellt  wird.  Stücke,  die  nach  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  zur
Versteuerung  angemeldet  werden,  sind  neben  dem  Reichsstempel  auch  mit  dem
Kontrollstempel  —  letzteres  unentgeltlich  —  zu  versehen.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  andere  als  die  vorbezeichneten  Abstempelungsstellen
  für  die  Anbringung  des  Kontrollstempels  zuzulassen

Der  Kontrollstempel  besteht  aus  einem  in  der  äußeren  Form  eigenartig  gehaltenen
Stempel,  dessen  Ausmessungen  in  den  äußersten  Grenzen  2,7:  3,1  cm  betragen.