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das Hypothekenwesen; (Beylage VIII))
endlich
5) bey der Militaire-Conseription die Aus-
zeichnung, daß die Söhne der Adelichen
als Cadetten eintreten.
S. *.
Einige dieser Vorzüge theilen für ihre
Yersonen die geistlichen und die wirklichen
Collegial- Räthe, und die mit diesen in glei-
cher Categorie stehenden höhern Beamten.
Die Geistlichen genießen denselben bes
freyten Gerichtsstand in bürgerlichen und
strafrechtlichen Fällen; — die Collegial-Räthe
und höhern Beamten außer diesem auch die
Rechte der Siegelmäßigkelt und die obige
Auszeichnung bey der Militaire-Conseription.
Die Dienstes:= Verhältnisse und Pen-
sions-Ansorüche der Staatsdiener und öffent-
lichen Beamten richten sich nach den Bestim-
mungen der Dienstes-Pragmatik. (Beyl. IX.)
Titel VI.
Von der Stände-Versammlung.
S. 1.
Die zwey Kammern der allgemeinen Ver-
sammlung der Stände des Reichs sind:
a) die der Reichs-Räthe,
b) die der Abgeordneten.
. 2.
Die Kammer der Reichs-Rthe ist zu-
sammengesetzt aus
1) den volljährigen Prinzen des König-
lichen Hauses;
a) den Kron, Beamten des Reichs;
3) den beyden Erz= Bischöfen;
4) den Häuptern der ehemals Reichsstän-
dischen — fürstlichen und gräflichen Fa-
milien, als erblichen Reichs-Räthen, se
lange sie im Besitze ihrer vormaligen
Reichsständischen im Königreiche gele-
genen Herrschaften bleiben;
einem vom Könige ernannten Bischofe
und dem jedesmaligen Präsidenten des
protestantischen General-Consistoriums;
aus denjenigen Personen, welche der
König entweder wegen ausgezeichneter
dem Staate geleisteter Dienste, oder
wegen ihrer Geburc, oder ihres Ver-
mögens zu Mitgliedern dieser Kame
mer entweder erblich oder lehensläng-
lich besonders ernennt.
#. 3.
Das Recht der Vererbung wird der Kä-
nig nur adelichen Gutsbesitzern verleihen,
welche im Königreiche das volle Staatsbüer-
gerreche, und ein mit dem Lehen= oder Fidel-
Cemmissarischen Verbande belegtes Grund=
Vermögen besitzen, von welchem sie an
Grund= und Dominical= Steuern in simplo“
Dreyhundert Gulden entrichten, und woben
eine agnatisch= linealische Erbfolge nach dem
Rechte der Erstgeburt eingeführt ist.
Die Würde eines erblichen Reichs-Raths
geht jedesmal mit den Gütern, worauf das
Fidel= Commiß gegründet ist, nur auf den
nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer
über.
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. 4.
Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-
(“)