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Raͤthe kann den dritten Theil der erblichen
nicht uͤbersteigen.
. 5.
Die Reichs-Raͤthe haben Zutritt in die
erste Kammer nach erreichter Vollfährig=
keit; eine entscheidende Stimme aber kömmt
den Prinzen des Kkniglichen Hauses erst
mit dem Einundzwanzigsten, den übrigen
Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzig=
sten Lebensjahre zu.
. 6.
Die Kammer der Reichs-Raͤthe kann
nur dann eroͤffnet werden, wenn wenigstens
die Haͤlfte der saͤmmtlichen Mitglieder an-
wesend ist.
7.
Die zweyte Kammer der Stände-Ver-
sammlung bildet sich
a) aus den Grundbesitern, welche eine
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben,
und nicht Sitz und Stimme in der
ersten Kammer haben;
b) aus Abgeordneten der Univerfitäten:
g#e)aus Geistlichen der katholischen und
protestantischen Kirche;
d) aus Abgeordneten der Städte und
Märkte;
e) aus den nicht zu a) gehörigen Land-
eigenthümern.
. 8.
Die Zahl der Mitglieder richtet sich im
Ganzen nach der Zahl der Familien im
Koͤnigreiche, in dem Verhaͤltniße, daß auf
7600 Familien ein Abgeordneter gerechnet
wird.
124
g. 9.
Von der auf solche Art bestimmten Zahl
stellt:
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer
ein Achteheil;
D) die Klasse der Geistlichen der katholischen
und pretestantischen Kirche ein Achreheil;
JPc) die Klasse der Städte und Märkte
ein Viertheil; — und
d) die Klasse der übrigen Landeigenthü-
mer, welche keine gutsherrliche Ge-
richtsbarkeit ausüben, zwey Vierthelle
der Abgeordneten;
e) jede der drey Universitaͤten ein Mitglied.
G. Lo.
Die jede einzelne Klasse ereffende Zahl
von Abgeordneten wird nach den Bestim-
mungen des über die Stände-Versammlung
hier beygefügten besondern Edictes, auf
die einzelnen Regierungs-Bezirke vertheilt.
(Bepylage X.)
. 11.
Jede Klasse waͤhlt in jedem Regierungs-
Bezirke die sie daselbst treffende Zahl von
Abgeordneten nach der in dem angeführten
Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die
sechsjäahrige Dauer der Versammlung. Die
während derselben erledigten Stellen werden
aus denjenigen erseht, welche den Gewähl-
ten in der Stimmenzahl zunächst kommen.
S. 12.
Jedes Mitglied der Kammer der Abge-
ordneten muß ohne Rücksicht auf Standes-
oder Dienst: Verhäleniße ein selbstständiger
Sctaatsbürger seyn, welcher das dreißigste