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erledigten und besetzten, den Militäranwärtern ganz oder theilhweise vorbehaltenen
Stellen, eintretenden Falls eine Fehlanzeige, bei der Aussichtsbehörde einzureichen.
Die Vorschrift in 8 17 der Grundsätze wird durch diese Anordnung
nicht berührt.
Gera, den 30. Jannar 1900.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Engelhardt. o.
Grundsätze,
betreffend
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden 2c. mit Militäranwärtern.
81.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunalverbänden,
bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des
Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich
des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich
der Versorgung der Militäramwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäramvärtern
zu besetzen.
Militäramvärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Juhaber des Civilversorgungsscheins
nach Anlage & der Grundsätze für die Besetzung der Subalternund
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
vom 7./21. März 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123).
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