Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern  ganz  oder  theilhweise  vorbehaltenen
Stellen,  eintretenden  Falls  eine  Fehlanzeige,  bei  der  Aussichtsbehörde  einzureichen.

Die  Vorschrift  in  8  17  der  Grundsätze  wird  durch  diese  Anordnung
nicht  berührt.

Gera,  den  30.  Jannar  1900.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Ministerium.
Engelhardt.  o.

Grundsätze,
betreffend
die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Kommunalbehörden  2c.  mit  Militäranwärtern.

81.

Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
  bei  den  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  sowie  bei
ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des
Reichs,  des  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich
des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich
der  Versorgung  der  Militäramwärter  im  Civildienst  erlassenen  weitergehenden
Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden  Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäramvärtern
  zu  besetzen.

Militäramvärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Juhaber  des  Civilversorgungsscheins
  nach  Anlage  &  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
vom  7./21.  März  1882  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123).

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