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in scemde Dienste gerreten sind, bleiben ver-
Pflichter:
e) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald
sie entweder durch einen an sie gerichteten
directen Befehl, oder durch eine General=
Verordnung zurückberufen werden;
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie
übergehen wollen, den Dienstes= Eid nur
unter dem Vorbehalte zuleisten, nie gegen
ihr Vaterland zu dienen;
JP) auch ohne besondere Zurückberufung den
fremden Dienst zu verlassen, sobald diese
Macht in Kriegsstand gegen Baiern tritt.
. 12.
Baierische Unterthanen können Besitzun=
gen in einem andern Staate haben und er-
werben, auch an Handels-Etablissements und
Fabriken Theil nehmen, wenn keine blelbende
persönliche Ansäßigkeit in dem sremden Staate
damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer
Unterthauspflichten gegen das Königreich
geschehen kann.
§. 13.
Auswärtige Unterthanen können in dem
Königreiche Baiern Grundeigenthum gleich
den Königlichen Unterthanen besißen. Sie
unterliegen hierbey den Pflichten der Foren-
sen.
6. 11.
Den Standesherren, welche sich ihren
Aufenthalt in den zum deutschen Bunde ge-
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hoͤrenden, oder mit demselben in Frieden leben-
den Staaten waͤhlen, bleiben alle durch die
Koͤnigliche Declaration zugestandenen Rechte
vorbehalten.
S. 15.
Sie sind dagegen wie jeder andere Forens#s
gehalten
a) alle nach den Gesetzen des Königreichs
auf ihren Gütern haftenden Staatslasten
und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen;
b) in Hinsicht auf diese Verbindlichkeit eine
Stellvertretung, und in Ansehung der
Lehengüter einen Lehenträger aus Bate-
rischen Unterthanen anzuordnen;
P)sie können sowohl von dem Fiscus als von
den Königlichen Unterthanen nicht nur in
Real: sondern auch in Personal Klag-
sachen, in so weit die in Baiern gelegenen
Gücer einen zureichenden Erecutions=
Gegenstand darbieten, oder dafür ange-
nommen werden wollen, vor den geeigne-
ten Königlichen Gerichten belangt wer-
den.
In den übrigen Verhältnissen sind die
Forensen als Fremde zu behandeln.
. 10.
Den Fremden wird in dem Königreiche
die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privat-
rechte zugestanden, die der Staat, zu welchem
ein solcher Fremder gehört, den Königlichen
Unterthanen zugesteher.