Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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in scemde Dienste gerreten sind, bleiben ver- 
Pflichter: 
e) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald 
sie entweder durch einen an sie gerichteten 
directen Befehl, oder durch eine General= 
Verordnung zurückberufen werden; 
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie 
übergehen wollen, den Dienstes= Eid nur 
unter dem Vorbehalte zuleisten, nie gegen 
ihr Vaterland zu dienen; 
JP) auch ohne besondere Zurückberufung den 
fremden Dienst zu verlassen, sobald diese 
Macht in Kriegsstand gegen Baiern tritt. 
. 12. 
Baierische Unterthanen können Besitzun= 
gen in einem andern Staate haben und er- 
werben, auch an Handels-Etablissements und 
Fabriken Theil nehmen, wenn keine blelbende 
persönliche Ansäßigkeit in dem sremden Staate 
damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer 
Unterthauspflichten gegen das Königreich 
geschehen kann. 
§. 13. 
Auswärtige Unterthanen können in dem 
Königreiche Baiern Grundeigenthum gleich 
den Königlichen Unterthanen besißen. Sie 
unterliegen hierbey den Pflichten der Foren- 
sen. 
6. 11. 
Den Standesherren, welche sich ihren 
Aufenthalt in den zum deutschen Bunde ge- 
  
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hoͤrenden, oder mit demselben in Frieden leben- 
den Staaten waͤhlen, bleiben alle durch die 
Koͤnigliche Declaration zugestandenen Rechte 
vorbehalten. 
S. 15. 
Sie sind dagegen wie jeder andere Forens#s 
gehalten 
a) alle nach den Gesetzen des Königreichs 
auf ihren Gütern haftenden Staatslasten 
und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; 
b) in Hinsicht auf diese Verbindlichkeit eine 
Stellvertretung, und in Ansehung der 
Lehengüter einen Lehenträger aus Bate- 
rischen Unterthanen anzuordnen; 
P)sie können sowohl von dem Fiscus als von 
den Königlichen Unterthanen nicht nur in 
Real: sondern auch in Personal Klag- 
sachen, in so weit die in Baiern gelegenen 
Gücer einen zureichenden Erecutions= 
Gegenstand darbieten, oder dafür ange- 
nommen werden wollen, vor den geeigne- 
ten Königlichen Gerichten belangt wer- 
den. 
In den übrigen Verhältnissen sind die 
Forensen als Fremde zu behandeln. 
. 10. 
Den Fremden wird in dem Königreiche 
die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privat- 
rechte zugestanden, die der Staat, zu welchem 
ein solcher Fremder gehört, den Königlichen 
Unterthanen zugesteher.
	        
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