Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Zweptes Caplitel. 
Wahl des Glaubens" Bekennt= 
nißes. 
* 
Die Wahl des Glaubens-Bekenninisses 
ist jedem Staats-Einwohner nach seiner 
eigenen sceyen Ueberzeugung überlassen. 
. 6. 
Derselbe muß jedoch das hiezu erforder= 
liche Unterscheidungs= Alter, welches für 
beyde Geschlechter auf die gesetliche Volljäh- 
rigkeit bestimmt wird, erreicht haben. 
. 7. 
Da diese Wahl eine eigene freye Ue- 
berzeugung voraussetzt, so kann sie nur sol- 
chen Individuen zustehen, welche in keinem 
Geistes= oder Gemüths-Zustande sich befin- 
den, der sie derselben unfähig macht. 
G. 8. 
Keine Parthey darf die Mitglieder der 
andern durch Zwang oder List zum Uebergang 
verleiten. 
§. O. 
Wenn von denjenigen, welche die Reli- 
gions-Erziehung zu leiten haben, eine solche 
Wahl aus einem der obigen Gründe ange- 
sochten wird, so hat die betrefsende Regie- 
rungs-Behäörde den Fall zu untersuchen, und 
an das Königliche Staats-Ministerium des 
Innern zu berichten. 
152 
C. 10. 
Der Uebergang von einer Kirche zu ei- 
ner andern muß allezeie bey dem einschlägigen 
Pfarrer oder geistlichen Vorstande sowohl 
der neu gewählten, als der verlassenen Kir- 
che persönlich erklärt werden. 
S. 11. 
Durch die Religions-Aenderung gehen 
alle kirchlichen Gesellschafterechte der verlas- 
senen Kirche verloren; dieselbe hat aber kei- 
nen Einfluß auf die allgemeinen staatsbür- 
gerlichen Rechte, Ehren und Würden; aus- 
genommen, es geschehe der Uebertritt zu ei- 
ner Religions-Parthey, welcher nur eine be- 
schränkte Theilnahme an dem Staatsbürger: 
Rechte gestatter ist. 
DOrittes Capitel. 
Religions-Verhältniße der Kinder 
aus gemischten Ehen. 
S. 12. 
Wenn in einem gültigen Ehevertrage 
zwischen Eltern, die verschiedenen Glaubens= 
Bekenntnißen zugethan sind, bestimmt wor- 
den ist, in welcher Religion die Kinder er- 
zogen werden sollen, so hat es hiebey sein 
Bewenden. 
. 173. 
Die Gültigkeit solcher Eheverträge ist 
sowohl in Rücksicht ihrer Form, als der Zeit
	        
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