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Zweptes Caplitel.
Wahl des Glaubens" Bekennt=
nißes.
*
Die Wahl des Glaubens-Bekenninisses
ist jedem Staats-Einwohner nach seiner
eigenen sceyen Ueberzeugung überlassen.
. 6.
Derselbe muß jedoch das hiezu erforder=
liche Unterscheidungs= Alter, welches für
beyde Geschlechter auf die gesetliche Volljäh-
rigkeit bestimmt wird, erreicht haben.
. 7.
Da diese Wahl eine eigene freye Ue-
berzeugung voraussetzt, so kann sie nur sol-
chen Individuen zustehen, welche in keinem
Geistes= oder Gemüths-Zustande sich befin-
den, der sie derselben unfähig macht.
G. 8.
Keine Parthey darf die Mitglieder der
andern durch Zwang oder List zum Uebergang
verleiten.
§. O.
Wenn von denjenigen, welche die Reli-
gions-Erziehung zu leiten haben, eine solche
Wahl aus einem der obigen Gründe ange-
sochten wird, so hat die betrefsende Regie-
rungs-Behäörde den Fall zu untersuchen, und
an das Königliche Staats-Ministerium des
Innern zu berichten.
152
C. 10.
Der Uebergang von einer Kirche zu ei-
ner andern muß allezeie bey dem einschlägigen
Pfarrer oder geistlichen Vorstande sowohl
der neu gewählten, als der verlassenen Kir-
che persönlich erklärt werden.
S. 11.
Durch die Religions-Aenderung gehen
alle kirchlichen Gesellschafterechte der verlas-
senen Kirche verloren; dieselbe hat aber kei-
nen Einfluß auf die allgemeinen staatsbür-
gerlichen Rechte, Ehren und Würden; aus-
genommen, es geschehe der Uebertritt zu ei-
ner Religions-Parthey, welcher nur eine be-
schränkte Theilnahme an dem Staatsbürger:
Rechte gestatter ist.
DOrittes Capitel.
Religions-Verhältniße der Kinder
aus gemischten Ehen.
S. 12.
Wenn in einem gültigen Ehevertrage
zwischen Eltern, die verschiedenen Glaubens=
Bekenntnißen zugethan sind, bestimmt wor-
den ist, in welcher Religion die Kinder er-
zogen werden sollen, so hat es hiebey sein
Bewenden.
. 173.
Die Gültigkeit solcher Eheverträge ist
sowohl in Rücksicht ihrer Form, als der Zeit