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schasten geniefen der Rechte öffentlicher Corporationen.
6. 20.
Die zur Ausübung ihres Gottesdlenstes
gewidmeten Gebände sollen, wie andere
öffentliche Gebäude, geschühr werden.
G. 30.
Die zur Feyer ihres Gottesdienstes
und zum Religions: Unterrichte bestellten
Personen genießen die Rechte und Achtung
öffentlicher Beamten.
. 3r.
Ihr Eigenthum steht unter dem besondern
Schutze des Staats.
S. 32.
Eine Religions= Gesellschaft, welche
die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchen-Gesellschaften
bep ihrer Genehmigung
nicht erhalten hat, wird nicht als eine öffenrliche
Corporation, sondern als eine Privat-Gesellschaft
geachtet.
S. 33.
Es ist derselben die freye Ausübung
ihres Privat" Gottesdienstes gestarte.
S. 34.
Zu bieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher
Zusammenkünfte in gewissen
dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung
der ihren Religions= Grundsätzen ge-
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mäßen Gebräuche sowohl in diesen Zusammenkünften,
als in den Privat: Wohnungen
der Mitglieder.
C. 38.
Den Drivat= Kirchen Gesellschaften ist
aber nicht gestattet, sich der Glocken oder
sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche
Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen
Kirchen angeeignet haben.
CG. 36.
Die von ihnen zur Feyer ihrer Relihions:
Handlungen bestellten Personen genießen
als solche keiner besondern Vorzüge.
§. 37.
Die ihnen zustehenden weitern Rechte
müssen nach dem Inhalte ihrer Aufnahms-Urkunde
bemessen werden.
#. 38.
Jeder genehmigten Privat= oder öfsentlichen
Kirchen = Gesellschaft, kömmt unter
der obersten Staats: Aufsicht nach den im
III. Abschnitte enthaltenen Bestimmungen
die Befugniß zu, nach der Formel und der
von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung
ihrer Kirche, alle innern Kirchen-Angelegenheiten
anzuordnen.
Dahin gehören die Gegenstände:
a) der Glaubenslehre,
b)) der Form und Feyer des Gottesdienstes,