Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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schasten  geniefen  der  Rechte  öffentlicher  Corporationen.


6.  20.
Die  zur  Ausübung  ihres  Gottesdlenstes
  gewidmeten  Gebände  sollen,  wie  andere
  öffentliche  Gebäude,  geschühr  werden.

G.  30.

Die  zur  Feyer  ihres  Gottesdienstes
und  zum  Religions:  Unterrichte  bestellten
Personen  genießen  die  Rechte  und  Achtung
öffentlicher  Beamten.

.  3r.
Ihr  Eigenthum  steht  unter  dem  besondern
  Schutze  des  Staats.

S.  32.

Eine  Religions=  Gesellschaft,  welche
die  Rechte  öffentlich  aufgenommener  Kirchen-Gesellschaften
  bep  ihrer  Genehmigung
nicht  erhalten  hat,  wird  nicht  als  eine  öffenrliche
  Corporation,  sondern  als  eine  Privat-Gesellschaft
  geachtet.

S.  33.
Es  ist  derselben  die  freye  Ausübung
ihres  Privat"  Gottesdienstes  gestarte.

S.  34.

Zu  bieser  gehört  die  Anstellung  gottesdienstlicher
  Zusammenkünfte  in  gewissen
dazu  bestimmten  Gebäuden,  und  die  Ausübung
  der  ihren  Religions=  Grundsätzen  ge- 



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mäßen  Gebräuche  sowohl  in  diesen  Zusammenkünften,
  als  in  den  Privat:  Wohnungen
  der  Mitglieder.

C.  38.

Den  Drivat=  Kirchen  Gesellschaften  ist
aber  nicht  gestattet,  sich  der  Glocken  oder
sonstiger  Auszeichnungen  zu  bedienen,  welche
Gesetze  oder  Gewohnheit  den  öffentlichen
Kirchen  angeeignet  haben.

CG.  36.
Die  von  ihnen  zur  Feyer  ihrer  Relihions:
  Handlungen  bestellten  Personen  genießen
  als  solche  keiner  besondern  Vorzüge.

§.  37.
Die  ihnen  zustehenden  weitern  Rechte
müssen  nach  dem  Inhalte  ihrer  Aufnahms-Urkunde
  bemessen  werden.

#.  38.

Jeder  genehmigten  Privat=  oder  öfsentlichen
  Kirchen  =  Gesellschaft,  kömmt  unter
der  obersten  Staats:  Aufsicht  nach  den  im
III.  Abschnitte  enthaltenen  Bestimmungen
die  Befugniß  zu,  nach  der  Formel  und  der
von  der  Staatsgewalt  anerkannten  Verfassung
  ihrer  Kirche,  alle  innern  Kirchen-Angelegenheiten
  anzuordnen.

Dahin  gehören  die  Gegenstände:

a)  der  Glaubenslehre,
b))  der  Form  und  Feyer  des  Gottesdienstes,