Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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mittelbaren Behörden, öffentlich bekannt solche dort in Ansehung aller zum deut, 
zu machen, damit oben erwähnte Ver= schen Bunde gehörigen Staaten vorgeschrie- 
ordnung auf den gesammten Umfang der ben ist. 
Niederlande gleiche und vollkommene An- München den 23. December 1817. 
wendung finde, sohin rücksichtlich jeder Max Joseph, 
Art von Vermögen, welches wie immer Graf von Rechberg. 
aus Unseren Staaten in gedachtes Kö- auf kniglich allerhöchsten Befehr 
nigreich übergeher, dieselbe Nachsteuer= der GeneralSecretaire 
und Abzugs-Freyheit beobachtet werde, wie von Baumuͤller. 
  
Berichtigung. 
In Nro. XXXXI. des knigl. Regierungsblattes 1817, Sitzung der Staats-Raths= 
Commission, im Aufang, ist statt: des r. November der 1r. November zu lesen. 
In einigen Abdrücken des kbnigl. Regierungeblattes Nro. XXXXII. vom à4. Dez. v. J. 
Seite roao. Zeile 4. u. 5. ist anstatt: „diejenigen Candidaten, welche in IV Elassen fallen, 
werden rejicirt,“ zu lesen: diejenigen Candidaten, welche in die IVite Classe fal- 
len, werden rejicirt. "
	        
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