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Willen ausgesprochen, daß die geistliche Ge-
walt in ihrem eigentlichen WirkungsKreise
nie gehemmt werden, und die Königl. welt-
liche Reglerung in rein geistliche Gegenstände
des Gewissens und der Religions-Lehre sich
nicht einmischen solle, als in so weit das Kö-
nigliche oberste Schutz oder Aufsichts-Recht
daben eintritt. Die Königlichen Landes-Stel-
len werden wiederhohlt zur genauen Befol-
gung derselben angewiesen.
G. 51.
So lange demnach die Kirchen-Gewalt
die Grenzen ihres eigentlichen Wirkungs-
Kreises nicht überschreiter, kann dieselbe ges
gen jede Verletzung ihrer Rechte und Ge-
setze den Schutz der Staats Gewalt anru-
sen, der ihr von den Königlichen einschlägi-
gen Landes-Stellen nicht versagt werden
darf.
. 52.
Es stehe aber auch den Genoßen einer
Kirchen-Gesellschaft, welche durch Handlun-
gen, der geistlichen Gewalt gegen die festge-
setzte Ordnung beschwert werden, die Befug-
niß zu, dagegen den Königlichen Landesfürst-
lichen Schutz anzurufen.
G. 33.
Ein solcher Recurs gegen einen Miß-
brauch der geistlichen Gewalt kann entweder
bey der einschlägigen Regierungs-Behörde,
welche darüber alsbald Bericht an das Ké-
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nigliche Staats-Ministerium des Innern zu
erstatten hat, oder bey Seiner Majestaͤt
dem Könige unmittelbar angebracht
werden.
S. 54.
Die angebrachten Beschwerden wird das
Königliche Staats-Ministerium des Innern
untersuchen lassen, und, eilige Fälle ausge-
nommen, nur nach Vernehmung der betref-
fenden geistlichen Behörde, das Geeignete
darauf verfügen.
C. "#.
Der Regent kann bey feyerlichen An-
lässen in den verschiedenen Kirchen Seines
Staates durch die geistlichen Behörden oͤf-
feutliche Gebete und Dankfeste anordnen.
C. v6.
Auch ist Derselbe befugr, wenn Er wahr-
nimmt, daß bey einer Kirchen-Gesellschaft
Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche
eingerissen sind, zur Wiederherstellung der
Einigkeit und kirchlichen Ordnung unter Sei-
nem Schutze Kirchen = Versammlungen zu
veranlassen, ohne jedoch in Gegenstände der
Religionslehre Sich selbst einzumischen.
L. 57.
Do die hoheitliche Oberaussicht über alle
innerhalb der Grenzen des Staats vorfal-
lenden Handlungen, Ereignisse und Verhält"“