Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Willen ausgesprochen, daß die geistliche Ge- 
walt in ihrem eigentlichen WirkungsKreise 
nie gehemmt werden, und die Königl. welt- 
liche Reglerung in rein geistliche Gegenstände 
des Gewissens und der Religions-Lehre sich 
nicht einmischen solle, als in so weit das Kö- 
nigliche oberste Schutz oder Aufsichts-Recht 
daben eintritt. Die Königlichen Landes-Stel- 
len werden wiederhohlt zur genauen Befol- 
gung derselben angewiesen. 
G. 51. 
So lange demnach die Kirchen-Gewalt 
die Grenzen ihres eigentlichen Wirkungs- 
Kreises nicht überschreiter, kann dieselbe ges 
gen jede Verletzung ihrer Rechte und Ge- 
setze den Schutz der Staats Gewalt anru- 
sen, der ihr von den Königlichen einschlägi- 
gen Landes-Stellen nicht versagt werden 
darf. 
. 52. 
Es stehe aber auch den Genoßen einer 
Kirchen-Gesellschaft, welche durch Handlun- 
gen, der geistlichen Gewalt gegen die festge- 
setzte Ordnung beschwert werden, die Befug- 
niß zu, dagegen den Königlichen Landesfürst- 
lichen Schutz anzurufen. 
G. 33. 
Ein solcher Recurs gegen einen Miß- 
brauch der geistlichen Gewalt kann entweder 
bey der einschlägigen Regierungs-Behörde, 
welche darüber alsbald Bericht an das Ké- 
  
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nigliche Staats-Ministerium des Innern zu 
erstatten hat, oder bey Seiner Majestaͤt 
dem Könige unmittelbar angebracht 
werden. 
S. 54. 
Die angebrachten Beschwerden wird das 
Königliche Staats-Ministerium des Innern 
untersuchen lassen, und, eilige Fälle ausge- 
nommen, nur nach Vernehmung der betref- 
fenden geistlichen Behörde, das Geeignete 
darauf verfügen. 
C. "#. 
Der Regent kann bey feyerlichen An- 
lässen in den verschiedenen Kirchen Seines 
Staates durch die geistlichen Behörden oͤf- 
feutliche Gebete und Dankfeste anordnen. 
C. v6. 
Auch ist Derselbe befugr, wenn Er wahr- 
nimmt, daß bey einer Kirchen-Gesellschaft 
Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche 
eingerissen sind, zur Wiederherstellung der 
Einigkeit und kirchlichen Ordnung unter Sei- 
nem Schutze Kirchen = Versammlungen zu 
veranlassen, ohne jedoch in Gegenstände der 
Religionslehre Sich selbst einzumischen. 
L. 57. 
Do die hoheitliche Oberaussicht über alle 
innerhalb der Grenzen des Staats vorfal- 
lenden Handlungen, Ereignisse und Verhält"“
	        
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