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niße sich erstreckt, so ist die Staatsgewalt
berechtigt, von demjenigen, was in den Ver-
sammlungen der Kirchen-Gesellschaften ge-
lehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzu-
ziehen.
C. 58.
Hiernach duͤrfen keine Gesetze, Verord-
nungen oder sonstige Anordnungen der Kir-
chen= Gewalt nach den hierüber in den Kö-
niglichen Landen schon längst bestehenden Ge-
neral-Mandaten ohne allerhöchste Einsicht
und Genehmigung publicirt und vollzogen
werden. Die geistlichen Obrigkeiten sind ge-
halten, nachdem sie die Königliche Geneh-
migung zur Publication (Placet) erhalten
haben, im Eingange der Ausschreibungen ihrer
Verordnungen von derselben jederzeit aus-
drücklich Erwähnung zu thun.
C. 50.
Ausschreiben der geistlichen Behörden,
die sich blos auf die ihnen untergeordnete
Geistlichkeit beziehen, und aus genehmigten
allgemeinen Verordnungen hervergehen, be-
dürfen keiner neuen Genehmigung.
V. 60.
Die Ausübung der geistlichen Gerichts-
barkeit kömmt zwar nach C. 33. lit. h. der
Kirchen: Gewalt zu; die dafür angeordneten
Gerichte, so wie ihre Verfassung müßen aber
vor ihrer Einführung von dem Könige be-
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stätiget werden. Auch sollen die einschld-
gigen Königlichen Landesstellen aufmerksam
seyn, damit die Königlichen Unterthanen
von den geistlichen Stellen nicht mit gesetz-
widrigen Gebühren beschwert, oder in ihren
Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art
aufgehalten werden.
S. ör.
Dievorgeschriebenen Genehmigungen kön-
nennur von dem Könige selbst, mittelst des Kä-
niglichen Staats-Ministeriums des Innern
ertheilt werden, an welches die zu publici-
renden kirchlichen Gesetze und Verordnungen
eingesendet, und sonstige Anordnungen aus-
führlich angezeigt werden müssen.
3Zweytes Capitek.
In ihren bürgerlichen Handlungen
und Beziehungen.
S. 62.
Die Religions= und Kirchen Gesellschaf
ten müssen sich in Angelegenheiten, die sie
mit andern bürgerlichen Gesellschaften gemein
haben, nach den Gesetzen des Staate richten.
G. 63.
Diesen Gesetzen sind in ihren bürger,
lichen Beziehungen sowohl die Obern der Kir-
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