Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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che als einzelne Mitglieder derselben auf 
gleiche Art unterworfen. 
G. 64. 
Zur Beseitigung aller künftigen Anstände 
werden nach solchen Beziehungen als welt- 
liche Gegenstände erklär#t: 
a) alle Verträge und letztwillige Disposi- 
tionen der Geistlichen; 
b) alle Bestimmungen über liegende Güter 
2c. sahrende Habe, Nuhbung, Renten, 
Rechte der Kirchen und kirchlichen Per- 
sonen; 
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Verordnungen und Erkenntnisse über 
Verbrechen und Strafen der Geistlichen, 
welche auf ihre bürgerlicheu Rechte einen 
Einfluß haben; 
Ehe-Gesetze, in so ferne sie den bürger- 
lichen Vertrag und dessen Wirkungen 
betreffen; 
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e) Privilegien , Dispensationen, Immuni- 
täten, Exemtionen, zum Besten ganzer 
Kirchen= Gesellschaften, einzelner Ge- 
meinden oder Gesellschafts-Genossen, oder 
der dem Religions-Dienste gewidmeten 
Orte und Güter, in so ferne sie poli- 
tische oder bürgerliche Verhälenisse be- 
rühren; 
) allgemeine Normen über die Verbindlich= 
keit zur Erbauung und Erhaltung der 
Kirchen und geistlichen Gebdude; 
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t) Bestimmungen über die Zulassung zu 
Kirchen-Pfründen; 
h) Vorschriften über die Einrichtung der 
Kirchen= Listen als Quellen der Bevöl- 
kerungs-Verzeichnisse, als Register des 
Civil-Standes und über die Legali- 
tait der pfarrlichen Documente. 
C. 65. 
In allen diesen Gegenständen kömmt der 
Staatsgewalt allein die Gesezgebung und 
Gerichtsbarkeit zu. 
C. 66. 
Hlernach sind alle Geistlichen in bürger- 
lichen Personal= Klagsachen, in allen aus 
bürgerlichen Contracten hervorgehenden 
Sreitsachen, in den Verhandlungen über 
ihre Verlassenschaften rc. einzig den weltli- 
chen Gerichten untergeben. 
C. 7. 
Sie genießen nach Titel V. O. 5. der Ver- 
fassunge-Urkunde in bürgerlichen und straf- 
rechtlichen Fällen den befceyten Gerichtsstand. 
. 68. 
Bey Sterbfällen der Geistlichen soll dar- 
auf Rücksicht genommen werden, daß die 
geistlichen Verrichtungen, wenn der Verstor= 
bene dergleichen versehen hat, nicht gehemme 
werden; alles, was darauf Bezug hat, und