167
che als einzelne Mitglieder derselben auf
gleiche Art unterworfen.
G. 64.
Zur Beseitigung aller künftigen Anstände
werden nach solchen Beziehungen als welt-
liche Gegenstände erklär#t:
a) alle Verträge und letztwillige Disposi-
tionen der Geistlichen;
b) alle Bestimmungen über liegende Güter
2c. sahrende Habe, Nuhbung, Renten,
Rechte der Kirchen und kirchlichen Per-
sonen;
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Verordnungen und Erkenntnisse über
Verbrechen und Strafen der Geistlichen,
welche auf ihre bürgerlicheu Rechte einen
Einfluß haben;
Ehe-Gesetze, in so ferne sie den bürger-
lichen Vertrag und dessen Wirkungen
betreffen;
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e) Privilegien , Dispensationen, Immuni-
täten, Exemtionen, zum Besten ganzer
Kirchen= Gesellschaften, einzelner Ge-
meinden oder Gesellschafts-Genossen, oder
der dem Religions-Dienste gewidmeten
Orte und Güter, in so ferne sie poli-
tische oder bürgerliche Verhälenisse be-
rühren;
) allgemeine Normen über die Verbindlich=
keit zur Erbauung und Erhaltung der
Kirchen und geistlichen Gebdude;
168
t) Bestimmungen über die Zulassung zu
Kirchen-Pfründen;
h) Vorschriften über die Einrichtung der
Kirchen= Listen als Quellen der Bevöl-
kerungs-Verzeichnisse, als Register des
Civil-Standes und über die Legali-
tait der pfarrlichen Documente.
C. 65.
In allen diesen Gegenständen kömmt der
Staatsgewalt allein die Gesezgebung und
Gerichtsbarkeit zu.
C. 66.
Hlernach sind alle Geistlichen in bürger-
lichen Personal= Klagsachen, in allen aus
bürgerlichen Contracten hervorgehenden
Sreitsachen, in den Verhandlungen über
ihre Verlassenschaften rc. einzig den weltli-
chen Gerichten untergeben.
C. 7.
Sie genießen nach Titel V. O. 5. der Ver-
fassunge-Urkunde in bürgerlichen und straf-
rechtlichen Fällen den befceyten Gerichtsstand.
. 68.
Bey Sterbfällen der Geistlichen soll dar-
auf Rücksicht genommen werden, daß die
geistlichen Verrichtungen, wenn der Verstor=
bene dergleichen versehen hat, nicht gehemme
werden; alles, was darauf Bezug hat, und