Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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zum Gottesdienste gehört, als heillge Ge- 
fäße K. soll von der Sperre ausgenommen, 
und mittelst Verzeichnißes entweder dem Nach- 
solger im Beneficium sogleich verabfolgt oder 
andern sichern Händen einstweilen übergeben 
werden, wenn nicht zu ihrer Uebernahme ein 
Abgeordnerer der geistlichen Behärde sich ein- 
finder, welche zu diesem Ende von dem welt- 
lichen Richter bey jedem Sterbfalle eines im 
Benesicium stehenden Geistlichen davon in 
Kenntniß zu setzen ist. 
G. 69. 
Die Criminal= Gerichtsbarkeit auch über 
Geistliche kömmt nur den einschlägigen Ks- 
niglichen welrlichen Gerichten zu. 
—i.ui.. 
Diese sollen aber die einschlägige geistliche 
Behäörde jederzeit von dem Erfolge der Unter- 
suchung in Kenmniß seteen, um auch von ih- 
rer Seite gegen die Persen des Verbrechers 
in Beziehung auf seine geistlichen Verhält- 
nisse das Geeignete darnach versügen zu 
köunen. 
G. 71. 
Keinem kirchlichen Zwangs-Mittel wird 
iraend ein Einfluß auf das gesellschaftliche 
#Leben und die bürgerlichen Verhälemssse, 
ohne Einwilligung der Steats Gewalt im 
Scaate gestatret. 
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F. 72. 
Das Verfahren der weltlichen Gerichte 
in Gegenständen, welche nach den obigen 
Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbarkeit ge- 
hören, darf durch die Einschreitungen geist- 
licher Stellen weder unterbrochen noch auf- 
gehoben werden. 
K. 73. 
Die Kirchen und Geistlichen können in 
Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens 
weder von Landes-Unterthänigkeit, weoer von 
Gerichtsbarkeit, noch von öffentlichen Staats= 
Lasten, irgend eine Befreyung ansprechen. 
K. 74. 
Alle aͤltern Befreyungen, die hieruͤber 
moͤgen verliehen worden seyn, werden als 
nichtig erklaͤrt. 
K. 75. 
Die Verwaltung des Kirchen-Vermoͤ- 
gens stehet nach den hieruͤber gegebenen Ge- 
setzen unter dem Koͤniglichen obersten Schutze 
und Koͤniglicher oberster Aufsicht. 
Drittes Capitel. 
Bey Gegenständen gemischter 
Natur. 
76. 
Umeer Gegenständen gemischter Narur wer- 
den dieienigen verstanden, welche zwar geist- 
(127°)
	        
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