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zum Gottesdienste gehört, als heillge Ge-
fäße K. soll von der Sperre ausgenommen,
und mittelst Verzeichnißes entweder dem Nach-
solger im Beneficium sogleich verabfolgt oder
andern sichern Händen einstweilen übergeben
werden, wenn nicht zu ihrer Uebernahme ein
Abgeordnerer der geistlichen Behärde sich ein-
finder, welche zu diesem Ende von dem welt-
lichen Richter bey jedem Sterbfalle eines im
Benesicium stehenden Geistlichen davon in
Kenntniß zu setzen ist.
G. 69.
Die Criminal= Gerichtsbarkeit auch über
Geistliche kömmt nur den einschlägigen Ks-
niglichen welrlichen Gerichten zu.
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Diese sollen aber die einschlägige geistliche
Behäörde jederzeit von dem Erfolge der Unter-
suchung in Kenmniß seteen, um auch von ih-
rer Seite gegen die Persen des Verbrechers
in Beziehung auf seine geistlichen Verhält-
nisse das Geeignete darnach versügen zu
köunen.
G. 71.
Keinem kirchlichen Zwangs-Mittel wird
iraend ein Einfluß auf das gesellschaftliche
#Leben und die bürgerlichen Verhälemssse,
ohne Einwilligung der Steats Gewalt im
Scaate gestatret.
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F. 72.
Das Verfahren der weltlichen Gerichte
in Gegenständen, welche nach den obigen
Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbarkeit ge-
hören, darf durch die Einschreitungen geist-
licher Stellen weder unterbrochen noch auf-
gehoben werden.
K. 73.
Die Kirchen und Geistlichen können in
Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens
weder von Landes-Unterthänigkeit, weoer von
Gerichtsbarkeit, noch von öffentlichen Staats=
Lasten, irgend eine Befreyung ansprechen.
K. 74.
Alle aͤltern Befreyungen, die hieruͤber
moͤgen verliehen worden seyn, werden als
nichtig erklaͤrt.
K. 75.
Die Verwaltung des Kirchen-Vermoͤ-
gens stehet nach den hieruͤber gegebenen Ge-
setzen unter dem Koͤniglichen obersten Schutze
und Koͤniglicher oberster Aufsicht.
Drittes Capitel.
Bey Gegenständen gemischter
Natur.
76.
Umeer Gegenständen gemischter Narur wer-
den dieienigen verstanden, welche zwar geist-
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