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cherheit gegen Seörungen aller Art ver-
langen.
S. 82.
Keine Kirchen= Gesellschaft kann verbind-
lich gemacht werden, an dem äußern Gottes-
Dienste der andern Antheil zu nehmen. Kein
Religions -Theil ist demnach schuldig, die
besondern Feyertage des andern zu feyern,
sondern es soll ihm frey stehen, an solchen
Tagen sein Gewerbe und seine Handthierung
auszuüben, jedoch ohne Stsrung des Got-
tes-Dienstes des andern Theiles und ohne,
daß die Achtung dabey verletzt werde, welche
nach O. J0. jede Religions-Gesellschaft der
andern bey Ausübung ihrer religissen Hand-
lungen und Gebräuche schuldig ist.
C. 83.
Der weltlichen Staats-Policey kömmt
zu, in so weit, als die Erhaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen ver-
schiedenen Religions= Partheyen es erfordert,
Vorschriften für éußere Handlungen die nur
lufälligen Bezug zum kirchlichen Zwecke ha-
ben, zu geben.
K. 84.
Religions-Verwandte einer öffentlich auf-
genommenen Kirche, welche keine eigene Ge-
meinde bilden, können sich zu einer entfern-
ten Gemeinde ihres Glaubens innerhalb der
Grenzen des Reichs halten.
F. 85.
AAuch ist ihnen sreygestellt, von dem Pfar-
rer oder Prediger einer andern Confession
an ihrem Wohnorte jene Dienste und Amts=
Functionen nachzusuchen, welche sie mie ih-
ren eigenen Religions = Grundsätzen verein-
barlich glauben, und jene nach ihren Reli-
gions-Grundsätzen leisten können.
g. 86.
In dergleichen Faͤllen sollen dem Pfar-
rer oder Geistlichen der fremden Confession fuͤr
die geleisteten Dienste die festgesetzten Stol-
gebuͤhren entrichtet werden.
. 87.
Diesen auf solche Art der Orts-Pfarrey
einverleibren fremden Religions= Verwand=
ten darf jedoch nichts aufgelegt werden, was
ihrem Gewissen eder der jedem Staats-Ein-
wohner garantisten Hausandacht entgegen ist.
V. 88.
Den Mitgliedern der öffenelich ausgenom=
menen Kirchen Gesellschaften steht die Bil-
dung einer eigenen Gemeinde aller Orten frey,
wenn sie das erforderliche Vermögen zum Un-
terhalt der Kirchendlener, zu den Ausgaben
für den Gottesdienst, dann zur Errichtung
und Erhaltung der nöthigen Gebäude besi-
ten, oder wenn sse die Mittel hiezu auf ge-
setzlich gestattetem Wege auszubringen ver:
moͤgen.