Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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cherheit gegen Seörungen aller Art ver- 
langen. 
S. 82. 
Keine Kirchen= Gesellschaft kann verbind- 
lich gemacht werden, an dem äußern Gottes- 
Dienste der andern Antheil zu nehmen. Kein 
Religions -Theil ist demnach schuldig, die 
besondern Feyertage des andern zu feyern, 
sondern es soll ihm frey stehen, an solchen 
Tagen sein Gewerbe und seine Handthierung 
auszuüben, jedoch ohne Stsrung des Got- 
tes-Dienstes des andern Theiles und ohne, 
daß die Achtung dabey verletzt werde, welche 
nach O. J0. jede Religions-Gesellschaft der 
andern bey Ausübung ihrer religissen Hand- 
lungen und Gebräuche schuldig ist. 
C. 83. 
Der weltlichen Staats-Policey kömmt 
zu, in so weit, als die Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen ver- 
schiedenen Religions= Partheyen es erfordert, 
Vorschriften für éußere Handlungen die nur 
lufälligen Bezug zum kirchlichen Zwecke ha- 
ben, zu geben. 
K. 84. 
Religions-Verwandte einer öffentlich auf- 
genommenen Kirche, welche keine eigene Ge- 
meinde bilden, können sich zu einer entfern- 
ten Gemeinde ihres Glaubens innerhalb der 
Grenzen des Reichs halten. 
F. 85. 
AAuch ist ihnen sreygestellt, von dem Pfar- 
rer oder Prediger einer andern Confession 
an ihrem Wohnorte jene Dienste und Amts= 
Functionen nachzusuchen, welche sie mie ih- 
ren eigenen Religions = Grundsätzen verein- 
barlich glauben, und jene nach ihren Reli- 
gions-Grundsätzen leisten können. 
g. 86. 
In dergleichen Faͤllen sollen dem Pfar- 
rer oder Geistlichen der fremden Confession fuͤr 
die geleisteten Dienste die festgesetzten Stol- 
gebuͤhren entrichtet werden. 
. 87. 
Diesen auf solche Art der Orts-Pfarrey 
einverleibren fremden Religions= Verwand= 
ten darf jedoch nichts aufgelegt werden, was 
ihrem Gewissen eder der jedem Staats-Ein- 
wohner garantisten Hausandacht entgegen ist. 
V. 88. 
Den Mitgliedern der öffenelich ausgenom= 
menen Kirchen Gesellschaften steht die Bil- 
dung einer eigenen Gemeinde aller Orten frey, 
wenn sie das erforderliche Vermögen zum Un- 
terhalt der Kirchendlener, zu den Ausgaben 
für den Gottesdienst, dann zur Errichtung 
und Erhaltung der nöthigen Gebäude besi- 
ten, oder wenn sse die Mittel hiezu auf ge- 
setzlich gestattetem Wege auszubringen ver: 
moͤgen.
	        
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