Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

175 
5. 80. 
Das Verhäleniß der Staats-Einwoh-= 
ner, welche einer Religion angehören, de- 
ren Mitgliedern nur eine Hausandacht oder 
nur ein Privat = Gottesdienst gestartet ist, 
muß aus dem Inhalte der Concessions= Ur- 
kunde beurtheilt werden. Sie dürfen von 
den Dienern der Kirchen-Gewalt des Ortes, 
wo sie wohnen, gegen den Sinn und Zweck 
der Concession weder beschrdukt noch beein- 
trächtiget werden Da sie mtt der Ortskirche 
in keiner Verbindung stehe:„ so können von 
derselben keine pfarrlichen Rechte gegen sie 
ausgeübt werden; dagegen haben sie aber 
auch keinen Antheil an den Rechten und dem 
Eigenthume der Krche. 
3Zwepytes Capltel. 
WVom Simultan-Gebrauche der 
Kirchen. 
. 90. 
Wenn zwen Gemeinden verschledener 
Religions, Partheyen zu einer Kirche berech- 
tiget find, so müssen die Rechte einer jeden 
hauptsächlich nach den vorhandenen besondern 
Gesetzen oder Vertradgen beurtheilt werden. 
C. or. 
Mangelt es an solchen Bestimmungen, 
so wird vermuther, daß eine jede dieser Ge- 
meinden mit der andern gleiche Rechte habe. 
176 
. 92. 
Die Entscheidung der über Ausübung 
dieser Rechte entstehenden Streitigkeiten, 
wenn die Betheiligten sie durch gemeinschaft- 
liches Einverstaͤndniß nicht beyzulegen vermoͤ- 
gen, gehoͤrt an das Staats-Ministerium des 
Innern, welches die Sache nach Verhaͤlt- 
niß der Umstände vor den Staatsrath brin- 
gen wird. 
K. 93. 
Wird aber darüber gestricten, oß eine 
oder die andere Gemeinde zu der Kirche wirk- 
lich berechriget sey, so gehört die Enrschei- 
dung vor den ordentlichen Nichter. 
#. 94. 
Wern nicht erheller, daß beyde Gemein- 
den zu der Kucche wirklich berechtiget sind, 
so wird angenommen, daß diejenige, welche 
zu dem gegenwärtigen Mirgebrauche am spä- 
testen gelange ist, denselben als eine wider- 
rufliche Gefälligken erhalten habe. 
S. . 
Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann 
für sich allein die Erwerbung eines wirklichen 
Rechtes durch Verjährung künftig nicht be- 
gründen. 
. 06. 
Wenn jedoch außer diesem Mitgebrauche 
auch die Umerhalrung der Kirche ven beyden 
Gemeinden bestritten worden, so begründet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.