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5. 80.
Das Verhäleniß der Staats-Einwoh-=
ner, welche einer Religion angehören, de-
ren Mitgliedern nur eine Hausandacht oder
nur ein Privat = Gottesdienst gestartet ist,
muß aus dem Inhalte der Concessions= Ur-
kunde beurtheilt werden. Sie dürfen von
den Dienern der Kirchen-Gewalt des Ortes,
wo sie wohnen, gegen den Sinn und Zweck
der Concession weder beschrdukt noch beein-
trächtiget werden Da sie mtt der Ortskirche
in keiner Verbindung stehe:„ so können von
derselben keine pfarrlichen Rechte gegen sie
ausgeübt werden; dagegen haben sie aber
auch keinen Antheil an den Rechten und dem
Eigenthume der Krche.
3Zwepytes Capltel.
WVom Simultan-Gebrauche der
Kirchen.
. 90.
Wenn zwen Gemeinden verschledener
Religions, Partheyen zu einer Kirche berech-
tiget find, so müssen die Rechte einer jeden
hauptsächlich nach den vorhandenen besondern
Gesetzen oder Vertradgen beurtheilt werden.
C. or.
Mangelt es an solchen Bestimmungen,
so wird vermuther, daß eine jede dieser Ge-
meinden mit der andern gleiche Rechte habe.
176
. 92.
Die Entscheidung der über Ausübung
dieser Rechte entstehenden Streitigkeiten,
wenn die Betheiligten sie durch gemeinschaft-
liches Einverstaͤndniß nicht beyzulegen vermoͤ-
gen, gehoͤrt an das Staats-Ministerium des
Innern, welches die Sache nach Verhaͤlt-
niß der Umstände vor den Staatsrath brin-
gen wird.
K. 93.
Wird aber darüber gestricten, oß eine
oder die andere Gemeinde zu der Kirche wirk-
lich berechriget sey, so gehört die Enrschei-
dung vor den ordentlichen Nichter.
#. 94.
Wern nicht erheller, daß beyde Gemein-
den zu der Kucche wirklich berechtiget sind,
so wird angenommen, daß diejenige, welche
zu dem gegenwärtigen Mirgebrauche am spä-
testen gelange ist, denselben als eine wider-
rufliche Gefälligken erhalten habe.
S. .
Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann
für sich allein die Erwerbung eines wirklichen
Rechtes durch Verjährung künftig nicht be-
gründen.
. 06.
Wenn jedoch außer diesem Mitgebrauche
auch die Umerhalrung der Kirche ven beyden
Gemeinden bestritten worden, so begründet