Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Gesetzblatt 
182 
fuͤr das 
K 
5 ni greich Baiern. 
  
I. Stück. München, Mittwoch den 34. Juny 1818. 
  
Inhalt. 
Sdiet äber die Frephelt der Presse und des Buchhandels. (Dritte Beplage zu der Verfassungs-Urkunde 
des Königrelchs Baiern. Kit. IV. 5. 11.) 
  
SEdic t 
übee die 
Freyheit der Presse 
und 
des Buchhandels. 
  
* 
D.ß offenen Buchhandlungen, und den- 
jenigen, welche zu diesem Gewerbe obrig- 
keitlich berechriget sind, ist in Ansehung der 
bereits gedruckten Schriften freyer Verkehr, 
so wie den Verfassern, Verlegern und 
berechtigten Buchdruckern im Königreiche 
in Ansehung der Bücher und Schriften, 
welche sie in Druck geben wollen, vollkom- 
mene Preßfreyheit gestattet. Sie sind hier- 
nach niche verbunden, solche Schriften ei- 
ner Censur oder besondern obrigkeitlichen 
Genehmigung zu unterwerfen, wenn sie 
nicht allenfalls bey kostbaren Werken, zur 
Sicherung ihrer bedeutenden Auslagen, 
selbst darum nachsuchen wollen. 
§. 2. 
Ausgenommen von dieser Freyheit sind 
alle politischen Zeitungen und periodischen 
Schriften politischen oder statistischen In- 
halts. Dieselben unterliegen der dafuͤr 
angeordneten Censur. 
(13)
	        
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