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§. 3.
Auch dürfen Staatsdiener ihre Vor-
träge und sonstigen Arbeiten über Gegen-
stände, die ihnen in ihrem Geschäftskreise
übertragen sind; ferner statistische Notizen,
Verhandlungen, Urkunden und andere
Nachrichten, zu deren Kenntniß sie nur
durch ihre Dienstverhältniße kommen konn-
ten, ohne besondere Königliche Erlaubniß
nie dem Drucke übergeben. Eben so bleibt
ihnen untersagt, Nachrichten politischen
oder statistischen Inhalts über die König-
lichen Staaten, in ausländische Zeitschrif-
ten einzurücken, oder an dergleichen Auf-
sätzen Theil zu nehmen, wenn sie nicht zu-
vor dem einschlägigen Staats- Ministerium
vorgelegt waren.
. 4
Damit die Freyheit der Presse und
des Buchhandels (F. 1.) nicht mißbraucht
werde, wird den Polizey= Obrigkeiten jeden
Orts über die allda befindlichen Buch-
handlungen, Antiguarien, Leihbibliothe=
ken, Lese= Institute, Buchdruckereyen und
lithographische Anstalten eine allgemeine
Aufsicht übertragen, so wie die gesebliche
Bestrafung der durch Schriften begange-
nen Verbrechen und Vergehen den ordent-
lichen Gerichten vorbehalten bleibt.
*
Dem zufolge sind alle Buchhandlun-
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gen, Antiquarien, Leihbibliothek: Inha-
ber, die Vorsteher der Lese: Institute und
lithographischen Anstalten, die Kupfer-
stich-, Bilder: und Kacten: Händler ver-
pflichtet, unter einer Strase von hundert
Thalern, ihre Cataloge der Polizey-Obrig-
keit zu übergeben.
*
Wenn die Polizeny in den ihr über-
gebenen Catalogen Schriften, Gemälde,
oder andere sinnliche Darstellungen wahr-
nimmt, oder wenn die Verbreitung von
Schriften oder sinnlichen Darstellungen
bey ihr angezeigt wird, wodurch ein im
Königreiche bestehendes Strasgesetz über-
treten wurde, sey es als Verbrechen, Ver-
gehen, oder Polizey= Uebertretung, so hat
sie alsbald dem einschlagenden Untersa-
chungsgerichte davon die amrliche Anzeige
zu machen, und nach Unterschied selbst
der Bestrafung wegen geeignet zu ver-
fahren.
. 7.
Betreffen jene Gesetz= Uebertretungen
den Monarchen, den Staat und dessen
Verfassung, oder die im Königreiche be-
stehenden Kirchen: und religiösen Gesell-
schaften, oder sind Schriften oder sinn-
liche Darstellungen der öffentlichen Ruhe
und Ordnung durch Aufmunterung zum
Aufruhr oder der Sittlichkeit durch Reitz#