Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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§. 3. 
Auch dürfen Staatsdiener ihre Vor- 
träge und sonstigen Arbeiten über Gegen- 
stände, die ihnen in ihrem Geschäftskreise 
übertragen sind; ferner statistische Notizen, 
Verhandlungen, Urkunden und andere 
Nachrichten, zu deren Kenntniß sie nur 
durch ihre Dienstverhältniße kommen konn- 
ten, ohne besondere Königliche Erlaubniß 
nie dem Drucke übergeben. Eben so bleibt 
ihnen untersagt, Nachrichten politischen 
oder statistischen Inhalts über die König- 
lichen Staaten, in ausländische Zeitschrif- 
ten einzurücken, oder an dergleichen Auf- 
sätzen Theil zu nehmen, wenn sie nicht zu- 
vor dem einschlägigen Staats- Ministerium 
vorgelegt waren. 
. 4 
Damit die Freyheit der Presse und 
des Buchhandels (F. 1.) nicht mißbraucht 
werde, wird den Polizey= Obrigkeiten jeden 
Orts über die allda befindlichen Buch- 
handlungen, Antiguarien, Leihbibliothe= 
ken, Lese= Institute, Buchdruckereyen und 
lithographische Anstalten eine allgemeine 
Aufsicht übertragen, so wie die gesebliche 
Bestrafung der durch Schriften begange- 
nen Verbrechen und Vergehen den ordent- 
lichen Gerichten vorbehalten bleibt. 
* 
Dem zufolge sind alle Buchhandlun- 
  
184 
gen, Antiquarien, Leihbibliothek: Inha- 
ber, die Vorsteher der Lese: Institute und 
lithographischen Anstalten, die Kupfer- 
stich-, Bilder: und Kacten: Händler ver- 
pflichtet, unter einer Strase von hundert 
Thalern, ihre Cataloge der Polizey-Obrig- 
keit zu übergeben. 
* 
Wenn die Polizeny in den ihr über- 
gebenen Catalogen Schriften, Gemälde, 
oder andere sinnliche Darstellungen wahr- 
nimmt, oder wenn die Verbreitung von 
Schriften oder sinnlichen Darstellungen 
bey ihr angezeigt wird, wodurch ein im 
Königreiche bestehendes Strasgesetz über- 
treten wurde, sey es als Verbrechen, Ver- 
gehen, oder Polizey= Uebertretung, so hat 
sie alsbald dem einschlagenden Untersa- 
chungsgerichte davon die amrliche Anzeige 
zu machen, und nach Unterschied selbst 
der Bestrafung wegen geeignet zu ver- 
fahren. 
. 7. 
Betreffen jene Gesetz= Uebertretungen 
den Monarchen, den Staat und dessen 
Verfassung, oder die im Königreiche be- 
stehenden Kirchen: und religiösen Gesell- 
schaften, oder sind Schriften oder sinn- 
liche Darstellungen der öffentlichen Ruhe 
und Ordnung durch Aufmunterung zum 
Aufruhr oder der Sittlichkeit durch Reitz#
	        
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