ist die provisorische Beschlagnahme der stellung haftet jederzeit zunaͤchst der Ver-
Schrift bis zur einlangenden Erklaͤrung fasser, und wenn dieser nicht bekannt ist,
von Amtswegen zu verfuͤgen. der Verleger, und subsidiarisch der Drucker
g. 12 und jeder Verbreiter.
Fuͤr eine Schrift oder sinnliche Dar. Muͤnchen den 26. May 1818.
(L. S.)
Jur Beglaubigung:
Sgid von Kobell,
Kdniglicher Staatsrath und General-Secetgire.