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Gesetßblat t
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fuͤr das
König
reich Baiern.
XI Stück. München, Mittwoch den 1. July 1818.
Inhalt.
Ediect die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Färsten, Grasen und Herren betref,
send.
(Vierte Bepylage zu der Verfassungs= Urkunde des Könlgreichs Balern. Tit. V. 5. z.)
Edict
die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals
Reichstaändischen Fürsten, Grafen und Herren
betreffend.
J.
Von den persoͤnlichen Vorzuͤgen, allgemeinen
Rechten und Verbindlichkeiten der vormaligen
Reichsstaͤndischen Fuͤrsten, Grafen und Herren.
G. 1.
D.. mittelbar gewordenen ehemals Reichs-
ständischen fürstlichen und gräáflichen Häuser
behalten die Ebenbürrigkeit in dem bisher
damit verbundenen Begriffe, und gehbren
zum hohen Adel.
. 2.
Sie behalten den Titel, den sie frü-
her geführt haben, jedoch mit Weglassung
aller auf ihre vormaligen Reichsständtschen
Verhäleniße sich beziehenden Beysätze und
Wärden.
Sie benennen sich demnach von ihren ur-
sprünglichen Stammgütern und Herrschaften.
Der Eerstgebohrne, welcher im Besitze der-
selben sich befinder, neunt sich zur Untersche#-
dung von den Nachgebohrnen in öffentrlichen
Schrifeen und Handlungen, die nicht an den
Souverain oder an die Königlichen Behörden
gerichtet werden, Fürst und Herr, auch
Grafund Herr, mie dem Prädicate „Wirc,
wogegen sich die Nachgebohrnen nur des i##
tels eines Fürsten oder eines Grafen zu be-
dienen haben.
g. 3.
Denselben wird ein ihrer Ebenbuͤr-
tigkeit angemessenes Canzley, Ceremoniel ers
theilt. In den Ausfertigungen der König-
lichen Stellen wird im Contexte den Fürsten
das Prädicat „ber durchlauchtig hochgebohr-
ne Hetr Fürst;7 und den Grafen „der hochge-
bohrne Herr Graf“ gegeben werden. In ih'
ren Schriften, die entweder an den Souverain,
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