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an die Koͤniglichen Staats Ministerien, oder
an die uͤbrigen hoͤhern Landesstellen gerichtet
sind, müssen sie nach dem bis j-elzt bestehenden
Kanzley-Ceremoniel sich achten.
a4.
In allen —** Märkten und
Derfern, welche den standesherrlichen Häus
sern gehören, soll das Kirchengebet nach dem
Souverain, auch für das Haupt des Hauses
und für dessen Familie verrichtet werden.
Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der
Trauerfeyerlichkeiten gestattet, daß das Trauer=
Geläute für den Herrn, seine Gemahlin, und
für seinen nächsten Nachfolger drey Wochen,
für einen Nachgebohrnen aber vierzehn Tage
lang von dem keichenbegängnisse an beobachtet
werde; daß die standesherrlichen Stellen und
Beamten eine Trauer von sechs Wochen an-
legen, und daß alle öffentlichen Lustbarkeiten
in den standesherrlichen Gebieten bis nach
Beendigung der Erequien eingeslellt werden.
. 5.
Den Stande herlen steht fuͤr ihre
Personen und fuͤr ihre Familien die unbe-
schränkte Freyheit zu, in einem jeden zum
deutschen Bunde gehörigen, oder mit dem-
selben im Friedensstande befindlichen Staat#
ihren Aufenthalt zu wählen, und eben so in
die Dienste desselben zu kreten. Diejenigen,
welche sich entweder in Königlichen Diensten
befinden, oder aus Königlichen Staats Kassen
eine Pension beziehen, haben sich nach den
desfallsigen Verordnungen zu verhalten.
rl 6.
In allen sie betreffenden Real- und
Personal: Klagen haben sie einen privilegir-
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ten Gerichtsstand in erster Instanz bey dem
einschlaͤglgen Appellations Gerichte, in zwey-
ter und letzter Instanz bey dem Koͤniglichen
Ober-Appellations: Gerichte. Sollten bey
einem der standesherrlichen Häuser durch Fa-
milien Verträge besondere Austrgal Gerichte
eingeführt seyn, so wird der Souverain die-
selben näher untersuchen lassen, und wegen
ihrer Bestätigung besondere Enrschließung
ertheilen.
S. 7.
Verlassenschaffs Verhandlungen, wel:
che Mitglierer der Familie betreffen, kann
das Haupr des Hauses durch seine Kanzley
vornehmen und erledigen lassen, so lange kein
Rechtsstreie darüber entstehr, in welchem Falle
sie an das einschlägige Appellations= Gericht
zum geeigneten rechtlichen Verfahren abge'
liefert werden müssen.
S. .
In peinlichen Fällen, mit Ausnah-
me der Milttaire= und der im Königlichen
Ctvil-Staats-Dienste begangenen Verbrechen,
genteßen die Srandesherren das Recht, durch
ein Gericht von Ebenbürtigen oder durch
Richter ihres Standes gerichtet zu werden.
Die Untersuchung führt das einschlägige
Appellations: Gericht durch Cemmissarten,
unter der Leitung eines Vorstandes nach den
Vorschristen des Seraf= Gesetzbuches.
Diese Commission hat daher alle Zustän-
digkeiten eines Untersuchungs-Gerichrtes, und
erkennt auch in kürzester Zeit über die Statt-
haftigkeit einer provisorischen Verhaftung,
welche Unterbehörden mirtelst Bewachung des