Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

191 
an die Koͤniglichen Staats Ministerien, oder 
an die uͤbrigen hoͤhern Landesstellen gerichtet 
sind, müssen sie nach dem bis j-elzt bestehenden 
Kanzley-Ceremoniel sich achten. 
a4. 
In allen —** Märkten und 
Derfern, welche den standesherrlichen Häus 
sern gehören, soll das Kirchengebet nach dem 
Souverain, auch für das Haupt des Hauses 
und für dessen Familie verrichtet werden. 
Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der 
Trauerfeyerlichkeiten gestattet, daß das Trauer= 
Geläute für den Herrn, seine Gemahlin, und 
für seinen nächsten Nachfolger drey Wochen, 
für einen Nachgebohrnen aber vierzehn Tage 
lang von dem keichenbegängnisse an beobachtet 
werde; daß die standesherrlichen Stellen und 
Beamten eine Trauer von sechs Wochen an- 
legen, und daß alle öffentlichen Lustbarkeiten 
in den standesherrlichen Gebieten bis nach 
Beendigung der Erequien eingeslellt werden. 
. 5. 
Den Stande herlen steht fuͤr ihre 
Personen und fuͤr ihre Familien die unbe- 
schränkte Freyheit zu, in einem jeden zum 
deutschen Bunde gehörigen, oder mit dem- 
selben im Friedensstande befindlichen Staat# 
ihren Aufenthalt zu wählen, und eben so in 
die Dienste desselben zu kreten. Diejenigen, 
welche sich entweder in Königlichen Diensten 
befinden, oder aus Königlichen Staats Kassen 
eine Pension beziehen, haben sich nach den 
desfallsigen Verordnungen zu verhalten. 
rl 6. 
In allen sie betreffenden Real- und 
Personal: Klagen haben sie einen privilegir- 
192 
ten Gerichtsstand in erster Instanz bey dem 
einschlaͤglgen Appellations Gerichte, in zwey- 
ter und letzter Instanz bey dem Koͤniglichen 
Ober-Appellations: Gerichte. Sollten bey 
einem der standesherrlichen Häuser durch Fa- 
milien Verträge besondere Austrgal Gerichte 
eingeführt seyn, so wird der Souverain die- 
selben näher untersuchen lassen, und wegen 
ihrer Bestätigung besondere Enrschließung 
ertheilen. 
S. 7. 
Verlassenschaffs Verhandlungen, wel: 
che Mitglierer der Familie betreffen, kann 
das Haupr des Hauses durch seine Kanzley 
vornehmen und erledigen lassen, so lange kein 
Rechtsstreie darüber entstehr, in welchem Falle 
sie an das einschlägige Appellations= Gericht 
zum geeigneten rechtlichen Verfahren abge' 
liefert werden müssen. 
S. . 
In peinlichen Fällen, mit Ausnah- 
me der Milttaire= und der im Königlichen 
Ctvil-Staats-Dienste begangenen Verbrechen, 
genteßen die Srandesherren das Recht, durch 
ein Gericht von Ebenbürtigen oder durch 
Richter ihres Standes gerichtet zu werden. 
Die Untersuchung führt das einschlägige 
Appellations: Gericht durch Cemmissarten, 
unter der Leitung eines Vorstandes nach den 
Vorschristen des Seraf= Gesetzbuches. 
Diese Commission hat daher alle Zustän- 
digkeiten eines Untersuchungs-Gerichrtes, und 
erkennt auch in kürzester Zeit über die Statt- 
haftigkeit einer provisorischen Verhaftung, 
welche Unterbehörden mirtelst Bewachung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.