Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Angeschuldeten an einem anstaͤndigen Orte 
vorzunehmen sich gesehlich veranlaßt finden. 
Das Standes Gericht wird vom Könige 
in der Residenzstadt angeordner, und nach 
den Bestimmungen des Seraf: Gesetzbuches 
aus sechs oder acht Richzern gleichen Standes 
mit dem Angeschuldigten zusammen gesett. 
In Eemangelung der erforderlichen Anzahl 
von Ebenbürtigen wird das Gericht aus den 
Reichsräthen ergänzt. Den Vorsitz und die 
Leitung hat in erster Instanz ein Präsiden" 
des Ober-Appellarions, Gerichts, und in der 
zweyten der Staats Mlnister der Justiz, in 
feiner Eigenschaft als Großrichter. 
Zwey Ober, Appellations, Gerichtsräthe 
werden in beyden Instanzen zu Re= und Cor- 
referentewernannt, welche jedoch nur eine be- 
rathende Stimme haben. Der erste geheime 
Seccretatre des Staats:Ministeriums der Ju- 
stiz führt das Protocoll. 
Die Untersuchungs-Commisstonschicke die 
Acten sowohl nach geschlossener General Un- 
tersuchung, als nach vollständig mit Beobach= 
tung des Vertheidigungs-Verfahrens been- 
digter Special-Inquisstion, wenn darauf 
erkann#t worden, an den König, welcher dann 
das Gericht zusammen beruft. 
Das von den Gerichts Bepsihern ge- 
schörfte Erkenntniß wird dem Könige mit dem 
Gutachten über die vielleicht vorhandenen 
Begnadigungs Gründe, wesfalls die An- 
träge der Referenten zu vernehmen sind, vor- 
gelegt. — Erfolgt keine Begnadigung, so 
wird das Urtheil in gesetzlicher Art durch das 
  
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damit beauftragte Appellations-Gericht zum 
Vollzug gebrache. 
Die Güter des Verurtheilten dürfen in 
keinem Falle confiscirt, sondern können nur 
während seiner Lebenszeit sequestrirt werden. 
Dieses privilegirte außerordentliche Ge 
riche kammt allein den Häuptern der standes- 
herrlichen Häuser zu. Die übrigen Mitglie- 
der dieser Familien sind in peinlichen Sachen 
dem gewöhnlichen privilegirten Gerichtsstande 
unkerworfen. 
In Cloll: Strafrechtssachen ist das tref- 
sende Appellations Geriche die untersuchende 
und zugletch erkennende Behörde erster In- 
stanz; für Bernfungen aber das Ober-Appel- 
lations= Gericht die zweyte In#hanz. 
Ihre nach Berundsigen der fruͤ- 
hern deutschen Verfassung noch bestehenden 
Familien-Vertraͤge bleiben aufrecht erhalten, 
und sie haben die Befugniß uͤber ihre Guͤter 
und Familien-Verhaͤltnisse verbindliche Ber- 
fuͤgungen zu treffen, welche dem Souverain 
vorgelegt werden muͤssen, worauf sie, so weit 
sie nichts gegen die Verfassung enthalten, 
durch die obersten Landesstellen zur allgemei- 
nen Kenneniß und Nachachtung gebracht 
werden. 
g. 10. 
Die Vormundschaften der standes- 
herrlichen Familien Glieder koͤnnen von dem 
Haupte des Hauses bestellt werden. Ist das- 
selbe dabey betherligt, und ein Vormund oder 
Curator von Obrigkeitswegen aufzustellen, so 
geschiehr dieses durch das Appellations Geriche
	        
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