107
streitigen in erster Instanz, geschieht durch
Behörden, welche mit den Königlichen Stadt-
und Landgerichten gleiche Zuständigkeie haben,
und Stadt= und Herrschafts Gerich-
hte heißen sollen.
In strafrechtlichen Fällen stehet denselben
mehr nicht als die Untcersuchung zu. Die
geschloßenen Acten werden an das einschlägi-
ge Strafgericht zur Schöpfung des Urtheils
eingesendet.
. 20.
Die hergebrachte mittlere und Straf,
Gerichtsbarkeis der Standesherren kann
nur durch ein förmlich constituirtes, aus
gesetzmäßig befähigten und verordnungsmäßig
besoldeten Miegliedern, in vorgeschriebener
Anzahl zusammengesetztes Collegium unter
dem Nahmen Justiz-Canzley verwalter
werden. Die Berufung in letzter Instanz geht
hievon in Civil: Strafrechts= Sachen an das
Appellarlons= Gericht des einschldgigen Re-
gierungs-Bezirkes; bey Criminal-Fällen hin-
gegen, so wie in Civil Sachen an das König-
liche Ober, Appellations= Gericht.
K. 21.
Die für die Justiz= Verwaltung in
der mittlern Instanz angestellten Indivi-
duen, müssen nach Bericheigung des Qualift-
cations= Punktes bey dem Königlichen Ober-
Avpellattions Gerichte durch den Weg des
Staats-Ministeriums der Justiz die Geneh-
migung erhalten.
&. 22.
Die Subalternen in den Canzleyen
und die Justiz-Beamten werden von den Stan,
108
desherren ohne besondere Bestatigung ernannt.
Jedoch hat
K. 23.
Die Justiz Canzley, oder In deren Erman-
gelung das einschlägige Appellations Gericht
haben bey der Verpflichtung und Einweisung
solcher Subjecte die Beweise über die zu ihren
Stellen erforderliche Qualisication zu den
Acten zu bringen, und nicht nur jährlich dem
Ober. Appellations Gerichte eine Liste darüber
vorzulegen, sondern auch so viel diese Justig-
Beamten beteifft, jedesmal deren Ernennung
mit den Qualisications-Beweisen eben diesem
obersten Gerichtshofe anzuzeigen.
§ 21.
Die standesherrlichen Justiz= Stel-
len sind der Oberaufssche des Ober-Appella-
tions= Gerichts unterworfen, dem es zustehr,
von den Acten derselben Einsicht zu nehmen,
und mit Genehmigung des Staats, Mini'
steriums der Justiz auf vorgängig dahin er-
statteten Bericht, Wisitationen anzuordnen,
insbesondere den Zustand des Pupillen= so wie
des Hypotheken: und Depositen-Wesens un-
tersuchen zu lassen.
*t
Den Standesherren ist zwar gestat-
ket, von der Verwaltung der Justiz im
Allgemeinen, insbesondere von dem Zustande
des Vormundschafts= Depositen= und Hypor
theken-Wesens Einsicht zu nehmen, um die
Abstellung der befundenen Mängel veranlassen
zu können; jedoch dürfen sich dieselben in die
Rechts Entscheidungen ihrer Gerichtsstellen
(14)