Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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streitigen in erster Instanz, geschieht durch 
Behörden, welche mit den Königlichen Stadt- 
und Landgerichten gleiche Zuständigkeie haben, 
und Stadt= und Herrschafts Gerich- 
hte heißen sollen. 
In strafrechtlichen Fällen stehet denselben 
mehr nicht als die Untcersuchung zu. Die 
geschloßenen Acten werden an das einschlägi- 
ge Strafgericht zur Schöpfung des Urtheils 
eingesendet. 
. 20. 
Die hergebrachte mittlere und Straf, 
Gerichtsbarkeis der Standesherren kann 
nur durch ein förmlich constituirtes, aus 
gesetzmäßig befähigten und verordnungsmäßig 
besoldeten Miegliedern, in vorgeschriebener 
Anzahl zusammengesetztes Collegium unter 
dem Nahmen Justiz-Canzley verwalter 
werden. Die Berufung in letzter Instanz geht 
hievon in Civil: Strafrechts= Sachen an das 
Appellarlons= Gericht des einschldgigen Re- 
gierungs-Bezirkes; bey Criminal-Fällen hin- 
gegen, so wie in Civil Sachen an das König- 
liche Ober, Appellations= Gericht. 
K. 21. 
Die für die Justiz= Verwaltung in 
der mittlern Instanz angestellten Indivi- 
duen, müssen nach Bericheigung des Qualift- 
cations= Punktes bey dem Königlichen Ober- 
Avpellattions Gerichte durch den Weg des 
Staats-Ministeriums der Justiz die Geneh- 
migung erhalten. 
&. 22. 
Die Subalternen in den Canzleyen 
und die Justiz-Beamten werden von den Stan, 
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desherren ohne besondere Bestatigung ernannt. 
Jedoch hat 
K. 23. 
Die Justiz Canzley, oder In deren Erman- 
gelung das einschlägige Appellations Gericht 
haben bey der Verpflichtung und Einweisung 
solcher Subjecte die Beweise über die zu ihren 
Stellen erforderliche Qualisication zu den 
Acten zu bringen, und nicht nur jährlich dem 
Ober. Appellations Gerichte eine Liste darüber 
vorzulegen, sondern auch so viel diese Justig- 
Beamten beteifft, jedesmal deren Ernennung 
mit den Qualisications-Beweisen eben diesem 
obersten Gerichtshofe anzuzeigen. 
§ 21. 
Die standesherrlichen Justiz= Stel- 
len sind der Oberaufssche des Ober-Appella- 
tions= Gerichts unterworfen, dem es zustehr, 
von den Acten derselben Einsicht zu nehmen, 
und mit Genehmigung des Staats, Mini' 
steriums der Justiz auf vorgängig dahin er- 
statteten Bericht, Wisitationen anzuordnen, 
insbesondere den Zustand des Pupillen= so wie 
des Hypotheken: und Depositen-Wesens un- 
tersuchen zu lassen. 
*t 
Den Standesherren ist zwar gestat- 
ket, von der Verwaltung der Justiz im 
Allgemeinen, insbesondere von dem Zustande 
des Vormundschafts= Depositen= und Hypor 
theken-Wesens Einsicht zu nehmen, um die 
Abstellung der befundenen Mängel veranlassen 
zu können; jedoch dürfen sich dieselben in die 
Rechts Entscheidungen ihrer Gerichtsstellen 
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