Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gesetzblatt 
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für das 
K öhni gre i 
ch Baiern 
  
X. Stück. München, Somnabends den 7. August r870. 
  
— —— 
Inhalt. 
Zlaanz-Seseh fuͤr die Periode 1819)25 nebst dem dazu gehoͤrlgen Fluanz-Etat über Ausgabe und Ein- 
  
nahme; (Vlerte Beylage zum Abschiede fuͤr die Staͤnde-Versammlung des Koͤnigreichs 
Balern.) 
Finanz-Gesetz Tirel I. 
für dle Festsetzung der Staats-Ausgaben. 
Periode 18107/:5 1. 
nebst dem dazu gehoͤrigen Finanz-Etat uͤber 
Ausgabe und Einnahme. 
Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben auf den Antrag Unsres Staats= 
Ministeriums der Finanzen, nach Verneh- 
mung Unsres Staats-Rarhs, mie dem 
Bepyrathe und — so vlel die Erhebung der 
direkten, Veraͤnderung der indirekten Steuern, 
dann die Aufnahme neuer Anleihen betrifft, — 
mit Zustimmung der Lieben Getreuen, der 
Staͤnde Unsres Reichs, uͤber die Staats- 
Einnahmen und Staats= Ausgaben für die 
sechs nächsten Finanz-Jahre, vom 1. Okto- 
ber 1810 bis lezten September 19825 be- 
schlossen, und verordnen, wie folgt: 
Die sämmtlichen Staats: Ausgaben sind 
auf die jährliche Summe von 31,017, 0 fl. 
festgesetzt. 
2. 
Die besondere Verwendung und die fuͤr 
die einzelnen Ministerien bestimmten Etats- 
Summen enthält die Zusammenstellung Bey- 
lage A. 
3. 
In so fern die Unterhaltung der Armee 
in dem Stande, welchen die Erfuͤllung Uns- 
rer Bundespflichten erfordert, nach voraus- 
gegangener genauer Pruͤfung durchaus mit 
der in der Zusammenstellung aufgenommenen 
Summe von 7,0740000 fl. nicht erzlelt wer- 
den kann, so behalten Wir Uns nach der in 
Unsrem Abschiede hlerüber gegebenen nähe, 
ren Erklärung bever, dasjenige, was über 
(19)
	        
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