Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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diese Summe an den bisher fuͤr die Armee 
festgesetzt gewesenen acht Millionen noch er- 
forderlich seyn sollte, aus den eigenen Militaͤr- 
Fonds verwenden zu lassen. 
4. 
Ueber das gesammte Staats= Schulden- 
Tilgungs= Wesen giebe das heute erlassene 
besondere Geseh die näheren Bestimmungen. 
Die Penstonen aus der Säkularisation 
und Medtatissrung in der Summe von 
2, 800, ooo fl. gehen auf die Haupt, Schulden= 
Tilgungs= Kasse über. 
5. 
Inso fern sich ein Ueberschuß der Staats- 
Einnahmen wirklich ergiebt, sollen 
a. 15,000 fl. jaͤhrlich zur Unterstuͤtzung 
der Wittwen und Waisen protestanti- 
scher Geistlicher bestimmt; 
hiernaͤchst bey weiter reichenden Fonds: 
b. für die Volks= Schulen ein jährlicher 
Zuschuß von 32,000 fl, mit 4000 fl. 
fuͤr jeden Kreis angewiesen werden; 
c. alsdann 24,doo fl. jährlich zur Dota- 
tlön der drey Landes Universicäten 
Landshut, Erlangen, Würzburg in 
gleichen Antheilen für jede, und 
d. 16,000 fl. als jaͤhrlicher Zuschuß zur 
Verbesserung des Landgestuͤtwesens. 
Titel II. 
Von den Staats-Einnahmen. 
1. 
Zur Bestreitung der Titel I. bestimmten 
Ausgaben und Anwelsungen sind dem Fi- 
  
230 
nanz, Ministertum die, Beylage B. voran- 
schl##glich festgesetzten Einnahmen zugewiesen. 
2. 
Unser Finanz-Ministerium ist beauf- 
tragt, die unter den Titeln III. und IV. an- 
gesetzte Mehr: Einnahme von 2oo,joo fl. 
moͤglichst zu realisiren. 
3. 
An die Stelle der in den vormaligen 
Fürstenthümern Bayreuth und Ansbach noch 
bestehenden interimistischen preußischen Spor- 
tel-Taxe tritt vom naͤchsten Etats-Jahre an 
die aͤltere Balerische Sportel- Tax-Ordnung. 
4. 
Die Zoll-Gefaͤlle werden nach dem 
heute besonders erlassenen, mit dem 1. Oktos 
ber d. J. in Wirksamkeit tretenden Zoll- 
Gesetze erhoben. 
5. 
An direkten Steuern sind zu erheben: 
a) in den sechs aͤltern Kreisen: 
Fünf Simpla der Rustikal: Steuer, 
- :„ Deminikal= Steuer, 
Deey „ „ Haus-Steuer; 
Die Gewerb: Steuer nach der Klassifikar 
tion des Gesetzes vom 15. April 
1814; 
die Familien: Steuer nach der allgemel- 
nen Verordnung vom Llo. Dezember 
1314; endlich 
die Zugvieh-Steuer nach dem Gesetz 
vom 16. August 18308;
	        
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