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diese Summe an den bisher fuͤr die Armee
festgesetzt gewesenen acht Millionen noch er-
forderlich seyn sollte, aus den eigenen Militaͤr-
Fonds verwenden zu lassen.
4.
Ueber das gesammte Staats= Schulden-
Tilgungs= Wesen giebe das heute erlassene
besondere Geseh die näheren Bestimmungen.
Die Penstonen aus der Säkularisation
und Medtatissrung in der Summe von
2, 800, ooo fl. gehen auf die Haupt, Schulden=
Tilgungs= Kasse über.
5.
Inso fern sich ein Ueberschuß der Staats-
Einnahmen wirklich ergiebt, sollen
a. 15,000 fl. jaͤhrlich zur Unterstuͤtzung
der Wittwen und Waisen protestanti-
scher Geistlicher bestimmt;
hiernaͤchst bey weiter reichenden Fonds:
b. für die Volks= Schulen ein jährlicher
Zuschuß von 32,000 fl, mit 4000 fl.
fuͤr jeden Kreis angewiesen werden;
c. alsdann 24,doo fl. jährlich zur Dota-
tlön der drey Landes Universicäten
Landshut, Erlangen, Würzburg in
gleichen Antheilen für jede, und
d. 16,000 fl. als jaͤhrlicher Zuschuß zur
Verbesserung des Landgestuͤtwesens.
Titel II.
Von den Staats-Einnahmen.
1.
Zur Bestreitung der Titel I. bestimmten
Ausgaben und Anwelsungen sind dem Fi-
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nanz, Ministertum die, Beylage B. voran-
schl##glich festgesetzten Einnahmen zugewiesen.
2.
Unser Finanz-Ministerium ist beauf-
tragt, die unter den Titeln III. und IV. an-
gesetzte Mehr: Einnahme von 2oo,joo fl.
moͤglichst zu realisiren.
3.
An die Stelle der in den vormaligen
Fürstenthümern Bayreuth und Ansbach noch
bestehenden interimistischen preußischen Spor-
tel-Taxe tritt vom naͤchsten Etats-Jahre an
die aͤltere Balerische Sportel- Tax-Ordnung.
4.
Die Zoll-Gefaͤlle werden nach dem
heute besonders erlassenen, mit dem 1. Oktos
ber d. J. in Wirksamkeit tretenden Zoll-
Gesetze erhoben.
5.
An direkten Steuern sind zu erheben:
a) in den sechs aͤltern Kreisen:
Fünf Simpla der Rustikal: Steuer,
- :„ Deminikal= Steuer,
Deey „ „ Haus-Steuer;
Die Gewerb: Steuer nach der Klassifikar
tion des Gesetzes vom 15. April
1814;
die Familien: Steuer nach der allgemel-
nen Verordnung vom Llo. Dezember
1314; endlich
die Zugvieh-Steuer nach dem Gesetz
vom 16. August 18308;