Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

130  III.  Reichstag.  1.  WahlG.  Anl.  Regl.  28.  Mai  70.

§.  18.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen  Verkündigung
  stattfindenden  Neuwahl  des  Reichstages  in  Kraft.  Von  dem
nämlichen  Zeitpunkte  an  verlieren  alle  bisherigen  Wahlgesetze  für  den  Reichstag
  nebst  den  dazu  erlassenen  Ausführungsgesetzen,  Verordnungen  und  Reglements
  ihre  Gültigkeit.

Anlage  zum  Wahlgesetz.

—

Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Nord--deutschen
  Bundes')  vom  31.  Mai  1869.  (BGundesgesetzbl.  8.  145.).  Nom
28.  Mai  1870.  (Bl.  275.)

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §.  15.  des  Wahlgesetzes  für  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes:)  vom  31.  Mai  1869.  beschlossen,
das  nachstehende,  für  das  ganze  Reich1)  gültige  Wahlreglement  zu  erlassen.

§.  1.  Für  jede  Gemeinde  (Ortskommune,  selbstständigen  Gutsbezirk
u.  s.  w.)  ist  gemäß  §.  8.  des  Gesetzes  und  nach  Anleitung  des  unter  Litt.  A.
anliegenden  Formulars  von  dem  Gemeindevorstande  (Kommunevorstande,
Ortsvorstande,  Inhaber  eines  selbstständigen  Gutsbezirks,  Magistrate  u.  s.  w.)
die  Wählerliste  doppelt  aufzustellen.  In  derselben  sind  alle  nach  den  88.  1.
3.  und  7.  des  Gesetzes  Wahlberechtigte  in  alphabetischer  Ordnung  zu  verzeichnen.
  Jedoch  dürfen  in  den  Städten  die  Wählerlisten  auch  in  der  Art
angefertigt  werden,  daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge
ihrer  Namen,  innerhalb  derselben  die  Häuser  nach  ihrer  Nummer  und  nur
innerhalb  jedes  Hauses  die  Wähler  alphabetisch  geordnet  werden.

In  Gemeinden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  in  mehrere  Bezirke
  getheilt  sind  (8.  7.  des  Reglements),  erfolgt  die  Aufstellung  der  Wählerlisten
  nach  den  einzelnen  Bezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militairpersonen  (88.  12.  13.
Nr.  4.  Absatz  2.  und  §.  15.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867.  —  Bundesgesetzbl.  S.  131.  —)
werden  in  die  Wählerlisten  eingetragen.

§.  2.  Die  Wählerliste  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht
Tage  lang  auszulegen.  ·

Der  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  nach  Maaßgabe  des
§.  8.  des  Gesetzes  von  der  zuständigen  Behörde?)  festzusetzen  und  von  dem
Gemeindevorstande  unter  Hinweisung  auf  8.  3.  des  Reglements,  sowie  unter

1)  Nr.  1  Anm.  1d.  W.  2)  836  mit  Anl.  D.