Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

63 
III. 
Vom Ungehorsam des Beklagten. 
G. 6. 
Wenn der Beklagte den zur Beantwor- 
tung der Klage anberaumten Termin verstrei- 
chen laͤßt, so soll künftig gegen den Unge- 
horsamen blos die in der Gerichts-Ordnung 
Kap. V. O. lo. bestimmte zweyte Folge ein- 
treten, daher die Klage für abgelugnet ge- 
halten, der Beklagte seiner Einreden ver- 
lustiger, und der Kláger zum Beweise der 
Klage zugelassen, übrigens vor dem Contu- 
macial= Erkenneniße nach Vorschrift des Kap. 
V. H. 11. verfahren werden. 
Gegen Vormünder oder Curatoren und 
Administraroren des Stistungs= und Ge- 
meinde-Vermögens und deren Anwälte, dann 
die Königlichen Fiskale kann statt des Rechts- 
nachtheils in der Hauptsache nach Kap. V. 
G. 10. auf eine Geldstrafe angetragen wer- 
den, womit jedoch nach zweymaligem Unge- 
horsam bey Androhung der dricten Geldstrafe 
eine Anzeige an die Behörde des Säumigen 
zu verbinden ist, damit dieselbe gegen des 
sen anhaltende Nachläßigkeit die geeigneten 
Maaßregeln ergreifen kann. 
IV. 
Vom Calumnien-Eide. 
G. 
Die Bestimmungen der Gerichtsordnung 
Kap. Xlll. §. 6. über die Calumnien" Elde 
sind aufgehoben; der Eid vor Gefährde hat 
5. 
64 
kuͤnftig nut in nachfolgenden zwey Faͤllen statt: 
1. wenn derjenige, welchem der Haupteid zu- 
geschoben ist, von seinem Gegentheile vor- 
her die Abschwoͤrung des Eides vor Gefaͤhrde 
verlangt; 2. bey dem Rechtsmittel der Wie- 
dereinsehung in den vorigen Stand nach 
Maaßgabe der Gerichts= Ordnung Kap. XVI. 
F. 1. Nro. 2. 
V. 
Von Cautionen. 
V. 3. 
Die Cautionen sind nach folgenden Be- 
stimmungen zu bemessen: 
I. Der Ausländer, welcher gegen einen Baie- 
rischen Unterthan Klage erhebt, und 
keine liegende Güter in Baiern besize, 
muß dem Beklagten auf dessen Ver- 
langen für die Prozeßkosten, desglei- 
chen, wenn er auf dem Wege einer 
Widerklage belangt wird, dieser Wider= 
klage wegen, nach deren wahrscheinlich 
gemachtem Betrage im Kapital nebst 
Früchten, Zinsen, Schoden und Ko- 
sten, Caurion leisten, und der Beklagte 
ist vor deren Leistung nicht schuldig, auf 
die Klage zu antworten. Die Cautions- 
leistung wegen der Prozeßkosten fälle 
hinweg bey Liquidationen im Conkurse, 
bey Wechselklagen, und in jenen Fdllen, 
wo ein Theil der Forderung liquid ist, 
welcher dem Beklagten zur Sichecheie 
verhäáltnißmäßig verhaftet bleibt. 
(s°)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.