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III.
Vom Ungehorsam des Beklagten.
G. 6.
Wenn der Beklagte den zur Beantwor-
tung der Klage anberaumten Termin verstrei-
chen laͤßt, so soll künftig gegen den Unge-
horsamen blos die in der Gerichts-Ordnung
Kap. V. O. lo. bestimmte zweyte Folge ein-
treten, daher die Klage für abgelugnet ge-
halten, der Beklagte seiner Einreden ver-
lustiger, und der Kláger zum Beweise der
Klage zugelassen, übrigens vor dem Contu-
macial= Erkenneniße nach Vorschrift des Kap.
V. H. 11. verfahren werden.
Gegen Vormünder oder Curatoren und
Administraroren des Stistungs= und Ge-
meinde-Vermögens und deren Anwälte, dann
die Königlichen Fiskale kann statt des Rechts-
nachtheils in der Hauptsache nach Kap. V.
G. 10. auf eine Geldstrafe angetragen wer-
den, womit jedoch nach zweymaligem Unge-
horsam bey Androhung der dricten Geldstrafe
eine Anzeige an die Behörde des Säumigen
zu verbinden ist, damit dieselbe gegen des
sen anhaltende Nachläßigkeit die geeigneten
Maaßregeln ergreifen kann.
IV.
Vom Calumnien-Eide.
G.
Die Bestimmungen der Gerichtsordnung
Kap. Xlll. §. 6. über die Calumnien" Elde
sind aufgehoben; der Eid vor Gefährde hat
5.
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kuͤnftig nut in nachfolgenden zwey Faͤllen statt:
1. wenn derjenige, welchem der Haupteid zu-
geschoben ist, von seinem Gegentheile vor-
her die Abschwoͤrung des Eides vor Gefaͤhrde
verlangt; 2. bey dem Rechtsmittel der Wie-
dereinsehung in den vorigen Stand nach
Maaßgabe der Gerichts= Ordnung Kap. XVI.
F. 1. Nro. 2.
V.
Von Cautionen.
V. 3.
Die Cautionen sind nach folgenden Be-
stimmungen zu bemessen:
I. Der Ausländer, welcher gegen einen Baie-
rischen Unterthan Klage erhebt, und
keine liegende Güter in Baiern besize,
muß dem Beklagten auf dessen Ver-
langen für die Prozeßkosten, desglei-
chen, wenn er auf dem Wege einer
Widerklage belangt wird, dieser Wider=
klage wegen, nach deren wahrscheinlich
gemachtem Betrage im Kapital nebst
Früchten, Zinsen, Schoden und Ko-
sten, Caurion leisten, und der Beklagte
ist vor deren Leistung nicht schuldig, auf
die Klage zu antworten. Die Cautions-
leistung wegen der Prozeßkosten fälle
hinweg bey Liquidationen im Conkurse,
bey Wechselklagen, und in jenen Fdllen,
wo ein Theil der Forderung liquid ist,
welcher dem Beklagten zur Sichecheie
verhäáltnißmäßig verhaftet bleibt.
(s°)