Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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S. 35. 
Bey Conkursen und Debitwesen soll in 
der Regel kein Advokat als Masse-Curator 
bestellt, sondern die Verwaltung der Conkurs- 
Masse einem am Orte des Conkursgerichtes 
wohnhaften, dazu tauglichen Gldubiger, und 
in dessen Ermanglung einem andern in Ver- 
waltungssachen erfahrnen Manne gegen hin- 
reichende Sicherheit und für angemessene Be- 
lohnung, allenfalls nach Vernehmung der im 
ersten Ediktstage ohnehin versammelten Gläu= 
biger, übertragen, und für die vom Gerichts- 
orte entfernt liegenden, zur Masse gehörigen 
Güter in Ermanglung eines dafür schon vor- 
ha#denen Verwalters, ein in dortiger Ge- 
gend wohnender tauglicher Mann zum Ver- 
walter bestellt werden. 
Auch sollen, um die aus der östern Ein- 
holung der richterlichen Genehmigung und 
aus der Rücksprache mit den Gläubigern ent- 
springenden Nachtheile und Kosten zu vermei- 
den, bey jenen Conkursen, zu welchen größere 
Massen, besonders aber Güter gehbren, die 
einer eigenen Verwaltung bedürfen, die Glau= 
biger aus ihrer Mitte einen Ausschuß von 
wenigstens zwey oder drey Mitgliedern wäh- 
len, welche in allen Verwaltungsgegenständen 
als Bevollmächtigte sämmtlicher Glubiger 
zu handeln verbunden und berechtiget sind, an 
welche daher der Masse-Curator sowohl, als 
der Güterverwalter in Verwaltungs, Gegen- 
ständen um Rath und Eneschließung sich zu 
wenden hat. 
F. 36. 
Mangele es bey einer Forderung nicht 
an der Liquidatlon, sondern nur am Legitima- 
tionspunkte, und ist dagegen von Schuldner 
oder Glädubigern eine Einwendung gemache 
worden, so soll die in der Gerichtsordnung 
Kap. XIX. F. S. bestimmte Folge der Präclu= 
sion nicht eintreten, sondern die Foderung im 
Prioritärsurtheile an der gebührenden Stelle 
mit Auflage der noch innerhalb eines präclu- 
siven Termins von dreyßig Tagen benzubrin- 
genden oder zu verbessernden Legitimation los 
cirt werden. 
K. 37. 
Wenn die minder bevorzugeen Gläubiger 
das Meistgebot, welches auf die zur Masse ge- 
hörigen Güter in den zwey ersten Versteige- 
rungstagen geschlagen wurde, nicht annehm 
bar finden, so soll noch zur dritten, jedoch un- 
berzüglich auszuschreibenden Versteigerung 
gescheitten werden. Meldet sich auch hiebey 
kein den erwähnten Gläubigern annehmlicher 
Käufer, so soll das Gericht von Amtswegen 
das in der Gerichtsordnung Kap. XIX. J. 17. 
bemerkte Ablösungsrecht (jus delendi) in 
Anwendung bringen, und zu diesem Ende alle 
daber betheiligten Gldublger auf einen be- 
stimmten Tag vorladen, an welchem sie, ohne 
weitere Bedenkzelt und ohne daß sie eine vierte 
Feilbietung verlangen können, der gesehlichen 
Ordnung nach sich zu erkláren haben, wer 
das Ablssungsrecht ausüben wolle. Erklärt 
sich keiner für dessen Ausübung, so ist das 
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