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S. 35.
Bey Conkursen und Debitwesen soll in
der Regel kein Advokat als Masse-Curator
bestellt, sondern die Verwaltung der Conkurs-
Masse einem am Orte des Conkursgerichtes
wohnhaften, dazu tauglichen Gldubiger, und
in dessen Ermanglung einem andern in Ver-
waltungssachen erfahrnen Manne gegen hin-
reichende Sicherheit und für angemessene Be-
lohnung, allenfalls nach Vernehmung der im
ersten Ediktstage ohnehin versammelten Gläu=
biger, übertragen, und für die vom Gerichts-
orte entfernt liegenden, zur Masse gehörigen
Güter in Ermanglung eines dafür schon vor-
ha#denen Verwalters, ein in dortiger Ge-
gend wohnender tauglicher Mann zum Ver-
walter bestellt werden.
Auch sollen, um die aus der östern Ein-
holung der richterlichen Genehmigung und
aus der Rücksprache mit den Gläubigern ent-
springenden Nachtheile und Kosten zu vermei-
den, bey jenen Conkursen, zu welchen größere
Massen, besonders aber Güter gehbren, die
einer eigenen Verwaltung bedürfen, die Glau=
biger aus ihrer Mitte einen Ausschuß von
wenigstens zwey oder drey Mitgliedern wäh-
len, welche in allen Verwaltungsgegenständen
als Bevollmächtigte sämmtlicher Glubiger
zu handeln verbunden und berechtiget sind, an
welche daher der Masse-Curator sowohl, als
der Güterverwalter in Verwaltungs, Gegen-
ständen um Rath und Eneschließung sich zu
wenden hat.
F. 36.
Mangele es bey einer Forderung nicht
an der Liquidatlon, sondern nur am Legitima-
tionspunkte, und ist dagegen von Schuldner
oder Glädubigern eine Einwendung gemache
worden, so soll die in der Gerichtsordnung
Kap. XIX. F. S. bestimmte Folge der Präclu=
sion nicht eintreten, sondern die Foderung im
Prioritärsurtheile an der gebührenden Stelle
mit Auflage der noch innerhalb eines präclu-
siven Termins von dreyßig Tagen benzubrin-
genden oder zu verbessernden Legitimation los
cirt werden.
K. 37.
Wenn die minder bevorzugeen Gläubiger
das Meistgebot, welches auf die zur Masse ge-
hörigen Güter in den zwey ersten Versteige-
rungstagen geschlagen wurde, nicht annehm
bar finden, so soll noch zur dritten, jedoch un-
berzüglich auszuschreibenden Versteigerung
gescheitten werden. Meldet sich auch hiebey
kein den erwähnten Gläubigern annehmlicher
Käufer, so soll das Gericht von Amtswegen
das in der Gerichtsordnung Kap. XIX. J. 17.
bemerkte Ablösungsrecht (jus delendi) in
Anwendung bringen, und zu diesem Ende alle
daber betheiligten Gldublger auf einen be-
stimmten Tag vorladen, an welchem sie, ohne
weitere Bedenkzelt und ohne daß sie eine vierte
Feilbietung verlangen können, der gesehlichen
Ordnung nach sich zu erkláren haben, wer
das Ablssungsrecht ausüben wolle. Erklärt
sich keiner für dessen Ausübung, so ist das
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