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Erkenntnis der staatlichen und gesellschaftlichen Zustände wesentliche
Dienste zu leisten.
Die Verwaltung des Jahres 1871 hat erhebliche finanzielle Ueberschüsse
sowohl bei den Steuern als auch bei der Postverwaltung ergeben.
Ueber die Verwendung derselben wird Ihnen ebenso wie über die
gesetzliche Regelung der Verwendung und Verteilung der französischen
Kriegsentschädigung eine Vorlage zugehen.
Ueber die durch den Krieg mit Frankreich veranlaßten Ausgaben
der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes wird Ihnen, den
Bestimmungen der in den Jahren 1870 und 1871 erlassenen Kreditgesetze
entsprechend, ein Rechenschaftsbericht erstattet werden.
Die mit der Regierung des Königreichs Portugal seit Jahren
gepflogenen Verhandlungen haben am 2. März d. J. zum Abschluß
eines Vertrags geführt, welcher nach dem Vorbilde der mit anderen
Staaten abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsverträge die gegenseitigen
Verkehrsbeziehungen auf dem Fuße der meistbegünstigten Nationen
regelt und, wie zu hoffen, die Grundlage für die Anknüpfung intimerer
und ausgedehnter Handelsverbindungen zwischen Deutschland und Portugal
bilden wird. Der Vertrag wird Ihnen zur Genehmigung vorgelegt
werden.
Ebenso eine mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene
Konsular-Konvention und ein mit Frankreich abgeschlossener Postvertrag,
welcher die gegenseitigen postalischen Beziehungen unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse des in stetem Wachstum begriffenen Korrespondenzverkehrs
regelt.
Die Neuordnung und Befestigung der Verhältnisse von Elsaß-Lothringen
schreitet in erwünschter Weise vor. Die Schäden des Krieges
gehen mit Hülfe der Unterstützung, welche nach dem Gesetze vom 14. Juni
1871 aus Reichsmitteln gewährt werden darf, allmählich der Heilung
entgegen. Die Grundlagen für die deutsche Verwaltung sind gelegt,
die Rechtspflege ist gesichert und die Universität in Straßburg soll am
1. Mai d. J. ins Leben treten. Für den außerordentlichen Aufwand,
welchen die Einrichtung der damit zu verbindenden wissenschaftlichen
Institute erheischt, wird auf die Hülfe des Reichs gerechnet werden
dürfen. Eine Uebersicht der bisher erlassenen Gesetze und allgemeinen
Anordnungen, sowie über den Gang der Verwaltung des Landes wird
entsprechend der Vorschrift des Gesetzes vom 9. Juli v. J. Ihnen
zugehen.“
Da wegen des gleichzeitigen Tagens der Landtage in Bayern und
Württemberg die meisten Abgeordneten aus diesen Ländern noch nicht