Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gesetzblatt 
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für das 
Köni gre i 
ch Bai ern. 
  
VIII. Stück. München, Samstag den 3r. July r 8740. 
  
—Inhalt. 
Verordnung: 
die Umlagen für Gemelnde-Bedürfniße betreffenb. 
(Zwevte Beplage zu dem Abschieb 
für die Stände-Versammlung des Königreichs Baiern.) 
  
Verordnung. 
Die Umlagen für Gemeinde" Bedürfniße 
betreffend. 
Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
D.= Edikt vom 17. May 1318, die 
Verfassung und Verwaltung der Gemeinden 
betreffend, hat im H. 34. die Vorbedingun- 
gen bezeichner, unter welchen Gemeinde-Um- 
lagen zur Befriedigung von Gemeinde-Be- 
dürfnissen statt finden können, und im F. 35. 
hinsichrlich der Zwecke, des Maaßstabes, der 
Erhebungs-Art, und der Verwendung dies 
ser Umlagen auf die besondern Ver- 
ordnungen verwiesen. 
Da mun aber die bisherigen Verordnun- 
gen vom 6. Februar 1812 und 12. May 
1815 die besondern Umlagen für die Ges 
meinde Bedürfnisse und ihre Erleichterung 
berreffend, durch die gegenwärtige Verfaß 
sung in wesentlichen Bestandtheilen veräne 
dert worden sind; so haben Wir eine Revl- 
sion derselben angeordnet, und in Folge dieser 
nach Vernehmung Unsces Staats-" Raths, 
mit Beyrath und Zustimmung Unster Lie-— 
ben und Getreuen, der Stände des Reichs, 
jur Ergänzung des G. 35. des Edikts vom 
17. May 181 beschlossen, und verordnen 
hiedurch, wie folgt: 
Artikel I. 
Lokal-umlagen. 
as)Vorbedingungen. 
Gemeinde-Lokal-Umlagen, oder Bey- 
traͤge an Geld oder Naturalien aus dem 
Privat-Vermoͤgen der Gemeinde-Glieder, 
werden, neben den Gemeinde-Diensten oder 
Frohnen, unter der im G. 34. des erwähn= 
ten Edikts bemerkten Voraussehung gestat 
tet, wenn nädmlich Gemeinde Bedürfniße 
o) durch den Ertrag des ständigen Ge, 
meinde-Vermögens; 
(o)
	        
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