Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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d) durch besondere, den Gemeinden be- 
willigte Gefälle, wozu auch der Ge- 
treid; und Fleisch-Aufschlag gehört, 
welcher keiner Gemeinde, wenn sie 
dessen Einführung zuträglich findet, 
verwelgert, oder da, wo sie schon be- 
stehr, von dem Staats-Aerar vorent- 
halten werden darf; 
P)durch Zuschüsse der Staats-Kassen; 
d) oder durch freywillige Zusammenwir- 
kung der Gemeinde Glieder nicht be- 
sriedigt werden können, und wenn 
e) die Ausgaben der für besondere Ge- 
meinde: Bedürfnisse bestehenden Orts- 
Stiftungen durch den Ertrag ihres 
Vermäögens nicht gedeckt sind. 
b) 3 wecke. 
Die Zwecke, für welche solche Umlagen 
erhoben werden können, sind folgende: 
1) zu Reubauten und Reparationen von Ge- 
Gemeinde-Gebäuden, öffentlichen Brun- 
nen, Wasserleitungen, Brücken, Ste- 
gen, Orts= und Feld-Wegen, Ufern und 
und Dämmen, in sofern die Gemeinden 
solche bisher zu errichten und zu erhalten, 
rechtlich verbunden waren, oder auch bey 
entstehenden neuen Ortschaften, welche 
eine besondere Gemeinde bilden würden, 
in soferne ihnen diese Verbindlichkeit nach 
der Natur der Sache obzuliegen haben 
wird; 
a) zum Unterhalt der Thor:;, Thurm-, 
Nacht= und Feld-Wachen; jedoch in 
der Art, daß dort, wo Thore oder 
Thürme dem Aerar, dem Standes- 
oder Guteheren eigenehümlich gehör- 
ten, und dieselben von diesen, dem 
Aerar, dem Standes= oder Guts-- 
herrn noch ausschlüßlich benützt und 
umerhalten werden wollen, auch das 
Aerar, der Standes= oder Gutzherr 
die zur Erhaltung besagter Thürme oder 
Thoreerforderlichen Kosten tragen müsse; 
und daß dort, wo bedeutende Aerarial= 
Gebände sich besinden, das Aerar mit 
zur Konkurrenz gezogen gen werde; 
3) zur Anschaffung und Unterhaltung 
der Feuer-Lösch: und Schutz: Ge- 
räthschaften; 
4) zur Straßen-Beleuchtung, wenn be- 
sondre Anstalten mit besondern Fonds 
hiefür nicht bestehen, deren Anord- 
nung dort, wo sie noch nicht einge- 
führt ist, lediglich den Magistraten, 
mit Beystimmung der Gemeinde: Be= 
vollmächtigten, überlassen bleibt. In 
Orten, wo Aerarial: Gebaude sind, 
werden auch diese zu den Beleuch= 
tungs: Austalten beytragen; 
5) zum Unterhalte der Landärzte, Heb- 
ammen und Schülerinnen der Entbin- 
dungs-Kunst; 
6) jur Schutzpocken= Impfung; 
7) zur Erwerbung, Anlage und Unter- 
haltung von Begräbniß= Orten und 
beichen= Häusern; 
8) zur Deckung der Kosten der Gemeinde, 
Verwaltung; 
zum Neubau und zur Reparation von 
Kirchen-, Pfarr-, Meßner= und
	        
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