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d) durch besondere, den Gemeinden be-
willigte Gefälle, wozu auch der Ge-
treid; und Fleisch-Aufschlag gehört,
welcher keiner Gemeinde, wenn sie
dessen Einführung zuträglich findet,
verwelgert, oder da, wo sie schon be-
stehr, von dem Staats-Aerar vorent-
halten werden darf;
P)durch Zuschüsse der Staats-Kassen;
d) oder durch freywillige Zusammenwir-
kung der Gemeinde Glieder nicht be-
sriedigt werden können, und wenn
e) die Ausgaben der für besondere Ge-
meinde: Bedürfnisse bestehenden Orts-
Stiftungen durch den Ertrag ihres
Vermäögens nicht gedeckt sind.
b) 3 wecke.
Die Zwecke, für welche solche Umlagen
erhoben werden können, sind folgende:
1) zu Reubauten und Reparationen von Ge-
Gemeinde-Gebäuden, öffentlichen Brun-
nen, Wasserleitungen, Brücken, Ste-
gen, Orts= und Feld-Wegen, Ufern und
und Dämmen, in sofern die Gemeinden
solche bisher zu errichten und zu erhalten,
rechtlich verbunden waren, oder auch bey
entstehenden neuen Ortschaften, welche
eine besondere Gemeinde bilden würden,
in soferne ihnen diese Verbindlichkeit nach
der Natur der Sache obzuliegen haben
wird;
a) zum Unterhalt der Thor:;, Thurm-,
Nacht= und Feld-Wachen; jedoch in
der Art, daß dort, wo Thore oder
Thürme dem Aerar, dem Standes-
oder Guteheren eigenehümlich gehör-
ten, und dieselben von diesen, dem
Aerar, dem Standes= oder Guts--
herrn noch ausschlüßlich benützt und
umerhalten werden wollen, auch das
Aerar, der Standes= oder Gutzherr
die zur Erhaltung besagter Thürme oder
Thoreerforderlichen Kosten tragen müsse;
und daß dort, wo bedeutende Aerarial=
Gebände sich besinden, das Aerar mit
zur Konkurrenz gezogen gen werde;
3) zur Anschaffung und Unterhaltung
der Feuer-Lösch: und Schutz: Ge-
räthschaften;
4) zur Straßen-Beleuchtung, wenn be-
sondre Anstalten mit besondern Fonds
hiefür nicht bestehen, deren Anord-
nung dort, wo sie noch nicht einge-
führt ist, lediglich den Magistraten,
mit Beystimmung der Gemeinde: Be=
vollmächtigten, überlassen bleibt. In
Orten, wo Aerarial: Gebaude sind,
werden auch diese zu den Beleuch=
tungs: Austalten beytragen;
5) zum Unterhalte der Landärzte, Heb-
ammen und Schülerinnen der Entbin-
dungs-Kunst;
6) jur Schutzpocken= Impfung;
7) zur Erwerbung, Anlage und Unter-
haltung von Begräbniß= Orten und
beichen= Häusern;
8) zur Deckung der Kosten der Gemeinde,
Verwaltung;
zum Neubau und zur Reparation von
Kirchen-, Pfarr-, Meßner= und