Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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10) 
Schul-Haͤusern, nach den hieruͤber 
bestehenden Vertraͤgen, Urkunden, 
Herkommen, Verordnungen und gel- 
tenden Gesetzen, und in soferne die 
Gemeinden der altern Gebiets-Theile 
vor dem Jahre 1808, und jene der 
erworbenen Länder vor ihrer Vereini- 
gung mit der Krone Baiern hiezu 
verbunden waren. 
zur Anschaffung von Kirchen: und 
Schul= Requisiten, — dann zum Un- 
terhalts = Zuschuß für Geistliche, 
Schullehrer, Schulgehülfen, und 
Präparanden, nach den bestehenden 
Verträgen, Urkunden, Herkommen 
und geltenden Gesehßen, in sofern 
nämlich die auf dem Finanz= Etat 
hiezu gesetzlich bestimmten Sunmen, 
und das hiezu geeignete Stiftungs- 
Vermögen nicht ausreichen; 
11) zur Armenpflege; 
13) zur Deckung eines bleibenden oder 
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vorübergehenden Desicit's der Orts- 
Stiftungen, deren Integrität nach den 
besondern Stiftungs-Zwecken schleunig 
hergestellt werden soll, nach vorgängi- 
ger Vernehmung der Gemeinden; 
und zur Verzinsung, dann succefsiven 
Rückzahlung der 
a) auf dem Gemeinde-Vermäögen, 
b) oder auf dem Privat-Vermögen 
der Gemeinde= Glieder mit soli- 
darischer Haftung 
ruhenden Schulden, nach Erforder- 
niß und Ausweis der hiefür bestehen: 
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den oder zu verfassenden Schuldentil- 
gungs-Plane. 
Die Bedürfnisse für die unter Ziffer 1 
bis 8 einschlüssig genannten Zwecke können 
auch, um die Wiederholung von Umlagen 
im Laufe eines Jahres zu beseitigen, das 
Kasse= und Rechnungs-Geschäft zu verein- 
fachen, und dadurch die Kontrolle zu erleich- 
tern, nach Ermessen der Gemeinden, auf 
die Gemeinde: Kassen verwiesen werden, in 
welchem Falle das bleibende oder vorüberge- 
hende Desülcit derselben durch Umlagen gedeckt 
werden müßte. 
Art. II. 
Beytrags-Pflichtige. 
Zur Theilnahme an den Gemeinde= Um- 
lagen sind verpflichtee: 
1) alle wirklichen Gemeinde-Glieder nach 
der Bestimmung des F. 19. Ziffer 3. des 
Gemeinde-Edikts vom 17. May 1818. 
2) Seiftungen, öffentliche Korporationen 
und Institute, wenn sie besteuerte 
Wohngebäude und Gründe oder Ge- 
werbe in der Gemeinde besißen. 
Das Staats-Aerar, jedoch nur hin- 
sichtlich der noch unverdußerten vor- 
maligen Kloster-Realitckten, und sei- 
ner übrigen der Steuer unterworfe- 
nen Besitzungen in der Gemeinde- 
Markung, sohin mit Ausschluß grê- 
ßerer, außer den bisherigen Orts- 
Markungen liegender Waldungen, 
Seen und Frey= Gebürge. 
Ob und wie weit ein Wald zu einer 
Orts-Gemeinde gehöre, darüber liefern die 
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