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Schul-Haͤusern, nach den hieruͤber
bestehenden Vertraͤgen, Urkunden,
Herkommen, Verordnungen und gel-
tenden Gesetzen, und in soferne die
Gemeinden der altern Gebiets-Theile
vor dem Jahre 1808, und jene der
erworbenen Länder vor ihrer Vereini-
gung mit der Krone Baiern hiezu
verbunden waren.
zur Anschaffung von Kirchen: und
Schul= Requisiten, — dann zum Un-
terhalts = Zuschuß für Geistliche,
Schullehrer, Schulgehülfen, und
Präparanden, nach den bestehenden
Verträgen, Urkunden, Herkommen
und geltenden Gesehßen, in sofern
nämlich die auf dem Finanz= Etat
hiezu gesetzlich bestimmten Sunmen,
und das hiezu geeignete Stiftungs-
Vermögen nicht ausreichen;
11) zur Armenpflege;
13) zur Deckung eines bleibenden oder
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vorübergehenden Desicit's der Orts-
Stiftungen, deren Integrität nach den
besondern Stiftungs-Zwecken schleunig
hergestellt werden soll, nach vorgängi-
ger Vernehmung der Gemeinden;
und zur Verzinsung, dann succefsiven
Rückzahlung der
a) auf dem Gemeinde-Vermäögen,
b) oder auf dem Privat-Vermögen
der Gemeinde= Glieder mit soli-
darischer Haftung
ruhenden Schulden, nach Erforder-
niß und Ausweis der hiefür bestehen:
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den oder zu verfassenden Schuldentil-
gungs-Plane.
Die Bedürfnisse für die unter Ziffer 1
bis 8 einschlüssig genannten Zwecke können
auch, um die Wiederholung von Umlagen
im Laufe eines Jahres zu beseitigen, das
Kasse= und Rechnungs-Geschäft zu verein-
fachen, und dadurch die Kontrolle zu erleich-
tern, nach Ermessen der Gemeinden, auf
die Gemeinde: Kassen verwiesen werden, in
welchem Falle das bleibende oder vorüberge-
hende Desülcit derselben durch Umlagen gedeckt
werden müßte.
Art. II.
Beytrags-Pflichtige.
Zur Theilnahme an den Gemeinde= Um-
lagen sind verpflichtee:
1) alle wirklichen Gemeinde-Glieder nach
der Bestimmung des F. 19. Ziffer 3. des
Gemeinde-Edikts vom 17. May 1818.
2) Seiftungen, öffentliche Korporationen
und Institute, wenn sie besteuerte
Wohngebäude und Gründe oder Ge-
werbe in der Gemeinde besißen.
Das Staats-Aerar, jedoch nur hin-
sichtlich der noch unverdußerten vor-
maligen Kloster-Realitckten, und sei-
ner übrigen der Steuer unterworfe-
nen Besitzungen in der Gemeinde-
Markung, sohin mit Ausschluß grê-
ßerer, außer den bisherigen Orts-
Markungen liegender Waldungen,
Seen und Frey= Gebürge.
Ob und wie weit ein Wald zu einer
Orts-Gemeinde gehöre, darüber liefern die
(io’)
t
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