Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gemeinde : Bücher vollgültigen Beweis; 
in deren Ermanglung die Rent: und forstamt- 
lichen Bücher und Karten, welche auf Verlan- 
gen den Gemeinden jedeemal vorzulegen sind. 
Auf den Fall eines entstehenden Strei- 
tes haben das einschlägige Landgericht, Rent- 
amt und Forstamt, nach genommenem Au- 
zenschein, und nach Vernehmungider bethei- 
ligten Gemeinden, vorerst gutachtlichen Be- 
richt mit sachgemäßen Vergleichs: Vorschlä= 
hben, an die Kreis-Regierungen, Kammern 
des Innern, einzusenden, welche alsdann 
in Sachen verfügen, oder, wenn kein Ver- 
gleich zu Stande kommt, die Sache an den 
geeigneten Justizweg verweisen werden. 
4) Die Konkurrenz-Bflichtigkeit der 
Miethbewohner und Inleute 
verbleibt dieselbe, welche bisher be- 
standen hat. Und was 
5) die nach §&. 13. des Gemeinde-Edikts 
von der Klasse der wirklichen Ge- 
meinde-Glieder ausgeschlossenen Be- 
siter einzeln er in der Ge- 
meinde-Markung gelegener 
Grundstücke ohne Wohnhaus und 
Wohnsitz in der Gemeinde betrifft, 
so beschränkt sich ihre Beytrags- 
Pflichtigkeit auf Umlagen, welche für 
die Zwecke zur gehörigen Benütung, 
zum Schutz, und zur Verwahrung 
der Gemeinde-Flur erfoderlich sind. 
Art. III. 
Befrepte. 
Von der Theilnahme an Gemeinde-Um- 
lagen sind befrent: 
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1) die Standesherren, rücksichtlich ihrer 
dermaligen; Besitzungen, wofern sie 
nicht Vortheile aus dem Gemeinde= 
Verbande ziehen: 
a) die nach F. 13. des Gemeinde“Edikes 
zu den Gemeinde Gliedern niche 
gehörigen Besitzer von nutzbaren Rech- 
ten, welche kein eigenes Wohnhaus 
in der Gemeinde, und anderwärts ih- 
ren Wohnsih haben; 
3) das Gemeinde Vermögen, welches 
den Bedürfnissen der Gemeinde selbst 
unmittelbar gewidmet ist; 
das Vermögen der Orts-Stiftun= 
gen, wenn ihre eigenen Bedürfnisse 
durch den Ertrag ihres Vermögens 
nicht gedeckt sind. 
Art. IV. 
Vorbehalt rücksichtlich der Domini- 
kal-Renten-Besitzer. 
Die im vorstehenden Arrikel III. Ziffer 2 
ausgesprochene Befreyung der Besiher von 
nutzbaren Rechten verhindert jedoch nicht, 
daß dieselben bey den Umlagen, welche für 
den Zweck von Ufer-Versicherungen, zum 
Schutze der Gemeinde Flur und Markung 
erforderlich sind, nach rechtlichem Herkom- 
men, nach Verträgen und besondern Verord= 
nungen oder Gesetzen in Konkurrenz gezogen 
werden. 
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Art. V. 
Rücksicht auf Religions-Verhältulsse. 
Kein Staats: Bürger ist verbunden, uur 
Befriedigung der Bedürfnisse von Klrchen 
und Schulen einer Religions-Parthey,
	        
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