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II.
Mit diesem Tage treten in dem genannten
Amte in geseliche Kraft und Wirksamkeit:
1) das Würzburgische Landrecht
und hülfsweise das gemeine Recht;
2) die Baierische Gerichts-Ord-
nung vom Jahre 1753 (coler juris
bavarici judiciaril) mit den im Flirstlich-
Löwensteinischen Herrschaftsgerichte Rothenfels
ohnehin schon eingeführten Novellen zu der-
selben und mit dem Gesetze vom 22. July 1810,
einige Verbesserungen der Gerichts Ordnung
betressend;
3) das Straf= Gesetzbuch für das
Königreich Baiern vom Jahre 1313
mit den nach Vorschrift Unsers Rescripts vom
10. October 1813 zu beachtenden, dazu gehö-
rigen Anmerkungen und nach den in Unserem,
diesem Gesetzbuche vorgedruckten Promulga-
tions-Patente enthaltenen Bestimmungen, mit
den seither erschienenen, in den allgemeinen
Negierunge-Blätkern enthaltenen Zusätzen und
Erläuterungen, insbesondere mit der am 25.
Mirz 1316 erlassenen Verordnung über den
Diebstahl (Regierungsbl. vom J. 1610 Seite
115. und folgende.)
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III.
Von dieser allgemeinen Einführung der
Gerichts-Ordnung im Amte Steinfeld bleibt
jedoch das zwanzigste Capitel derselben von dem
Prioritäts-Rechte der Gläubiger, dann den
verschieden. n Classen derseiben und dem Sepa-
rations-Rechte ausgesihlossen, und es findet da-
selbst in Fällen des Concurses der Gläubiger
so lange, bis für Unser ganzes Königreich die
allgemeine Prioritäts-Ordnung in Wirksam-
keit treten wird, die Würhburgische Prioritäts=
Ordnung ihre Anwendung.
IV.
Wenn bey dem gerichtlichen Verfahren in
solchen Rechtssachen, welche am ersten Jänner
1823 schon rechtshängig gewesen sind, sich
neue Abschnitte ergeben, zum Belspiel: wenn
das Beweisverfahren anfängt, und die Par-
theien sich die Einleitung des Verfahrens nach
Unserer Baierischen Gerichts-Ordnung gefallen
lassen, so wollen Wir, daß das Gericht es bei
der freien Wahl der Partheien bewenden lassen,
und das Verfahren nach der Baierischen Ge-
richts-Ordnung einleiten soll.
V.
Ferner sollen in dem mehrerwähnken Amte