Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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in dem Markte Nedwitz aber, als später 
mit dem Koönigreiche vereinigten Gebiets- 
Theilen, bis jetzt andere Termine gesetz- 
lich bestehen, und nach der Verfassungs= 
Urkunde Titel IV. H. 5. Buchstabe a. 
diese gesetzlichen Volljährigkeits= Termine 
in Kraft verblieben sind, gleichwohl die 
der angefährten Verordnung zum Grunde 
liegende Betrachtung für die oben ge- 
nannten, theils mit dem Unter-, theils 
mit dem Ober = Mainkreise vereinigten 
Distrikte ihre volle Anwendung findet, 
und selles von den Bewohnern dersel- 
ben die Gleichstellung hierin mit ihren 
Mitbürgern gewünscht wird, so verord- 
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nen Wir zur Herstellung der Gleichför: 
migkeit nach Vernehmung Unseres Staats= 
Rathes mit Beirath und Zustimmung 
Unserer Lieben und 
Getreuen, der 
Stände des Reichs, daß auch in den 
genannten ehemals Fuldaischen Aemtern, 
ingleichen im Markte Redwitz der allge- 
mein im Königreiche eingeführte Zeitpunkt 
für die Großjährigkeit, und zwar vom 
ersten October dieses Jahres an, gel- 
ten soll. — 
Dieses Gesetz ist in dem Gesetz- 
Blatte, im Intelligenz-Blatte für den 
Ober= und Unter Mainkreis, und in 
jeder zu den genannten Aemtern Zchs-
	        
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