Nr. 10. 47
Für die Stiftung sind die nachstehenden
Satzungen
1.
maßgebend:
Die Stiftung führt den Namen:
„König Ludwig III. und Königin Marie Therese von Bayern Landesstiftung“
und hat ihren Sitz in München.
§ 2.
Die Zwecke der Stiftung sind:
1. Förderung der Säuglings= und Kleinkinderfürsorge;
2. Fürsorge für kinderreiche Familien.
. §3.
Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus dem Uns übergebenen Kapitale von
fünf Millionen Mark. Dasselbe ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige Verluste
sind aus den Renten des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der vom Stiftungsrate zu
fassenden Beschlüsse zu ersetzen.
Der Stiftungsrat hat zu beschließen, ob und inwieweit die zur Bestreitung der Verwaltungskosten
und zur Erfüllung der Stiftungszwecke etwa nicht benötigten Renten dem
Grundstockvermögen einzuverleiben oder zur stiftungsmäßigen Verwendung bereit zu halten sind.
84.
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem K. Staatsministerium des Innern, welches
die zum Vollzuge dieser Stiftungssatzungen erforderlichen Anordnungen erläßt.
Das Staatsministerium des Innern vertritt die Stiftung nach außen in allen rechtlichen
Beziehungen.
§ 5.
Die Ausrichtung der Stiftung behalten Wir dem jeweiligen Könige von Bayern vor.
Der Stiftungsrat hat für die Ausrichtung gutachtliche Vorschläge zu unterbreiten.
6.
Der Stiftungsrat wird gebildet:
1. aus dem K. Staatsminister des Innern und einem oder mehreren von demselben
ständig oder für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände abgeordneten
Mitgliedern;
2. aus je einem Vertreter der Regierungsbezirke.