Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  10.  47

Für  die  Stiftung  sind  die  nachstehenden
Satzungen

1.

maßgebend:

Die  Stiftung  führt  den  Namen:
„König  Ludwig  III.  und  Königin  Marie  Therese  von  Bayern  Landesstiftung“

  und  hat  ihren  Sitz  in  München.

§  2.
Die  Zwecke  der  Stiftung  sind:
1.  Förderung  der  Säuglings=  und  Kleinkinderfürsorge;
2.  Fürsorge  für  kinderreiche  Familien.

.  §3.

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  besteht  aus  dem  Uns  übergebenen  Kapitale  von
fünf  Millionen  Mark.  Dasselbe  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige  Verluste
sind  aus  den  Renten  des  Stiftungsvermögens  nach  Maßgabe  der  vom  Stiftungsrate  zu
fassenden  Beschlüsse  zu  ersetzen.

Der  Stiftungsrat  hat  zu  beschließen,  ob  und  inwieweit  die  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  und  zur  Erfüllung  der  Stiftungszwecke  etwa  nicht  benötigten  Renten  dem
Grundstockvermögen  einzuverleiben  oder  zur  stiftungsmäßigen  Verwendung  bereit  zu  halten  sind.

84.
Die  Verwaltung  der  Stiftung  obliegt  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern,  welches
die  zum  Vollzuge  dieser  Stiftungssatzungen  erforderlichen  Anordnungen  erläßt.
Das  Staatsministerium  des  Innern  vertritt  die  Stiftung  nach  außen  in  allen  rechtlichen
  Beziehungen.
§  5.

Die  Ausrichtung  der  Stiftung  behalten  Wir  dem  jeweiligen  Könige  von  Bayern  vor.
Der  Stiftungsrat  hat  für  die  Ausrichtung  gutachtliche  Vorschläge  zu  unterbreiten.

6.
Der  Stiftungsrat  wird  gebildet:

1.  aus  dem  K.  Staatsminister  des  Innern  und  einem  oder  mehreren  von  demselben
  ständig  oder  für  einzelne  Sitzungen  oder  Beratungsgegenstände  abgeordneten
Mitgliedern;

2.  aus  je  einem  Vertreter  der  Regierungsbezirke.