Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  89

Basis  entzogen  ist,  konnte  auch  das  hiebei  gewonnene
Ergebniß  nicht  als  für  die  Entscheidung  maßgebend
erachtet  und  das  hierauf  gebaute  Urtheil  nicht  aufrecht
erhalten  werden.

Nicht  unerwähnt  kann  weiter  gelassen  werden,  daß
das  Oberlandesgericht  darin  geirrt  hat,  daß  es  die  Möglichkeit
  einer  erwerbenden  Verjährung  nach  Preußischem
Landrecht  mit  dem  Hinweise  auf  LR.  Thl.  1  Tit.7  §14
verneinen  zu  müssen  glaubte.  Deun  selbst  wenn  der
Besitz  der  Kläger  wirklich  ein  ungerechtfertigter  wäre,
würde  diese  Eigenschaft  die  Verjährung  nicht  ausschließen,
weil  ungerechtfertigter  Besitz  nicht  in  allen  Stücken  einem
unredlichen  gleichsteht.  Ausnahmen  sind  in  dem  §  14
selbst  schon  vorgesehen.  In  der  Mehrzahl  dieser  Ausnahmsbestimmungen
  sind  unredlicher  und  ungerechtfertigter
Besitz  neben  einander  erwähnt,  im  §  241  wird  von
eigentlich  unredlichem  gesprochen.

Daraus  ergibt  sich,  daß  der  Gesetzgeber  zwischen  beiden
recht  wohl  unterscheidet,  sie  nur  in  den  Wirkungen  einander
regelmäßig  gleichachtet.  Daraus  folgt  aber  nicht,  daß  auch
überall  da,  wo  der  Gesetzgeber  ausdrücklich  eine  Bestimmung
  nur  für  den  Fall  nachgewiesener  gleichzeitiger
Unredlichkeit  des  Besitzes  trifft,  schon  ohne  weiteres  auch
der  Nachweis  nur  ungerechtfertigten  Besitzes  genüge,  zumal,
wenn  es,  wie  hier,  nicht  an  inneren  Gründen  für  eine
verschiedene  Behandlung  fehlt  (Urtheil  des  Obersten
Gerichtshofs  Bd.  8  S.  106;  Koch,  Comm.  zu  LR.
8.  Aufl.  Thl.  I  Tit.  7  §  14  u.  Tit.  9  8  628).  Urtheil
vom  19.  Juni  1895;  Reg.-Nr.  I  52/95.

Zu  Art.  14  des  Not.-Ges.  Rechtsform  für
die  Neben  verabredung  der  Uebernahme  der
Haftung  für  Einbringlichkeit  bei  Cession
einer  Hypothekforderung.  Der  Landtagsabschied
vom  29.  April  1869  (G.  Bl.  1869  S.  839)  hat  in  §  60  zur
authentischen  Anslegung  des  Art.  14  Not.-Ges.  bestimmt,
daß  bei  Bestellung  von  Hypotheken,  bei  Uebertragung