Oberstrichterliche Entscheldungen. 89
Basis entzogen ist, konnte auch das hiebei gewonnene
Ergebniß nicht als für die Entscheidung maßgebend
erachtet und das hierauf gebaute Urtheil nicht aufrecht
erhalten werden.
Nicht unerwähnt kann weiter gelassen werden, daß
das Oberlandesgericht darin geirrt hat, daß es die Möglichkeit
einer erwerbenden Verjährung nach Preußischem
Landrecht mit dem Hinweise auf LR. Thl. 1 Tit.7 §14
verneinen zu müssen glaubte. Deun selbst wenn der
Besitz der Kläger wirklich ein ungerechtfertigter wäre,
würde diese Eigenschaft die Verjährung nicht ausschließen,
weil ungerechtfertigter Besitz nicht in allen Stücken einem
unredlichen gleichsteht. Ausnahmen sind in dem § 14
selbst schon vorgesehen. In der Mehrzahl dieser Ausnahmsbestimmungen
sind unredlicher und ungerechtfertigter
Besitz neben einander erwähnt, im § 241 wird von
eigentlich unredlichem gesprochen.
Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber zwischen beiden
recht wohl unterscheidet, sie nur in den Wirkungen einander
regelmäßig gleichachtet. Daraus folgt aber nicht, daß auch
überall da, wo der Gesetzgeber ausdrücklich eine Bestimmung
nur für den Fall nachgewiesener gleichzeitiger
Unredlichkeit des Besitzes trifft, schon ohne weiteres auch
der Nachweis nur ungerechtfertigten Besitzes genüge, zumal,
wenn es, wie hier, nicht an inneren Gründen für eine
verschiedene Behandlung fehlt (Urtheil des Obersten
Gerichtshofs Bd. 8 S. 106; Koch, Comm. zu LR.
8. Aufl. Thl. I Tit. 7 § 14 u. Tit. 9 8 628). Urtheil
vom 19. Juni 1895; Reg.-Nr. I 52/95.
Zu Art. 14 des Not.-Ges. Rechtsform für
die Neben verabredung der Uebernahme der
Haftung für Einbringlichkeit bei Cession
einer Hypothekforderung. Der Landtagsabschied
vom 29. April 1869 (G. Bl. 1869 S. 839) hat in § 60 zur
authentischen Anslegung des Art. 14 Not.-Ges. bestimmt,
daß bei Bestellung von Hypotheken, bei Uebertragung