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gungs-Casse, und abgesondert von dersel-
ben eine eigene Pensions= Amortisea-
tions-Casse mit einem besonders hiefür
ausgeschiedenen Fond.
Sie wird gleich der erstern unter die
Verfassungsmäsige Gewährleistung der Stän-
de des Reichs, sowie unter die Verfassungs-
mäßige Mitaussicht der ständischen Cemmis-
sarien gestellt.
Auf diese Casse gehen vom 1. Octe-
ber 1825 an über
a) die sämmtlichen schon bisher ven der
Haupt-Schulden-Tilgungs-Anstalt be-
strittenen Pensienen,
b) alle bey der Central-Staats-Casse
noch vorhandenen Pensionen des Sä-
cularisations= und Mediatisirungs=
Etats, welche aber die Summe von
350,000 fl. nicht übersteigen dürfen,
P) die sämmtlichen übrigen auf dem Pen-
sions-Etat der Staats-Cassen befind-
lichen Civil-Penstonen und Unterstu-
tzungen, Ordens-Penssonen und Mehr-
Bezüge activer Staats-Diener aus
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früheren Dienstes = Verhältnissen,
nach dem bisherigen Betrage von
2,100, 00 fl.
Die sämmtlichen Militär= und Gen-
darmerie-Pensionen (mit Einschluß
der unter diesem Titel fortdauernden
Bezüge der bey Civil-Behörden prac-
ticirenden Officiere,) nach der ange-
gebenen Summe von 730,000 fl.
Der Mehrbetrag von 150,000 fl.,
um welchen sich die angegebenen
Pensionen sämmtlicher Ministerien
bis zum Schlusse des folgenden Etats-
Jahres 1823 noch erhöhen können.
Die gegenwärtigen Pensienen der
drey Landes-Universitäten zu 32,000 fl.
— und der Betrag von 50,000 fl.
an den DPenssonen der aufgelösten
Stiftungs-Administratienen;
alle fernern in den Gesetzen und be-
stehenden Normen begründeten, oder
auf richterlichem Ausspruche beruhen-
den Zugänge und Mehrungen anden
übernommenen Pensionen, wle auch
die den Hinterlossenen der übernom-