Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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gungs-Casse, und abgesondert von dersel- 
ben eine eigene Pensions= Amortisea- 
tions-Casse mit einem besonders hiefür 
ausgeschiedenen Fond. 
Sie wird gleich der erstern unter die 
Verfassungsmäsige Gewährleistung der Stän- 
de des Reichs, sowie unter die Verfassungs- 
mäßige Mitaussicht der ständischen Cemmis- 
sarien gestellt. 
Auf diese Casse gehen vom 1. Octe- 
ber 1825 an über 
a) die sämmtlichen schon bisher ven der 
Haupt-Schulden-Tilgungs-Anstalt be- 
strittenen Pensienen, 
b) alle bey der Central-Staats-Casse 
noch vorhandenen Pensionen des Sä- 
cularisations= und Mediatisirungs= 
Etats, welche aber die Summe von 
350,000 fl. nicht übersteigen dürfen, 
P) die sämmtlichen übrigen auf dem Pen- 
sions-Etat der Staats-Cassen befind- 
lichen Civil-Penstonen und Unterstu- 
tzungen, Ordens-Penssonen und Mehr- 
Bezüge activer Staats-Diener aus 
  
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früheren Dienstes = Verhältnissen, 
nach dem bisherigen Betrage von 
2,100, 00 fl. 
Die sämmtlichen Militär= und Gen- 
darmerie-Pensionen (mit Einschluß 
der unter diesem Titel fortdauernden 
Bezüge der bey Civil-Behörden prac- 
ticirenden Officiere,) nach der ange- 
gebenen Summe von 730,000 fl. 
Der Mehrbetrag von 150,000 fl., 
um welchen sich die angegebenen 
Pensionen sämmtlicher Ministerien 
bis zum Schlusse des folgenden Etats- 
Jahres 1823 noch erhöhen können. 
Die gegenwärtigen Pensienen der 
drey Landes-Universitäten zu 32,000 fl. 
— und der Betrag von 50,000 fl. 
an den DPenssonen der aufgelösten 
Stiftungs-Administratienen; 
alle fernern in den Gesetzen und be- 
stehenden Normen begründeten, oder 
auf richterlichem Ausspruche beruhen- 
den Zugänge und Mehrungen anden 
übernommenen Pensionen, wle auch 
die den Hinterlossenen der übernom-
	        
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