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zu Gebote stehenden Mittel vornehmlich zur
allmähligen Minderung des Zinsfu-
Hes zu verwenden.
§. 10.
worauf die Inhaber
zu bezeichnenden Obli-
Die Prämien,
der durch das Loos
gationen des allgemeinen Land-Anlehens
vom Jahre 1800 und 1310 kraft der Ver-
ordnung vom 20. July 1800 Anspruch ha-
ben, sollen verlooset werden.
Die Bestimmung der Verloosungszeit
wird Unserer Staats-Schulden-Tilgungs-
Commission und den ständischen Commissa-
rien überlassen.
V. 11.
Bey der Haupt-Schulden-Tilgungs-
Anstalt wird Unserem Staateministerium
der Finänzen zur Erfüllung des Dienstes
der ersten Finanz-Periode ein Credie im
Betrag von 6,300,000 fl., lasoferne es der
Nechnungsmäßig nachzuweisende Bedarf er-
fordert, daß diese
Summe in vier gleichen Jahresfristen von
demselben benöthigten Falls erhoben wer-
in der Art eröffnet,
den kann.
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Ueber die Deckung dleses Credits wird
im Jahre 1829 für die ersten 5 Jahrgänge
verfügt werden.
&. 12.
Alle Klagen über Forderungen, wel-
che durch den Staats Vertrag vom 28.
Februar 1810 von den abgetretenen Rhein-
rovinzen auf die Haupt-Schulden-Tilgungs=
Anstalt übergegangen sind, sowie alle Amor=
tlsations-Gesuche der Einwohner des Nhein-
Kreises sind bey dem Appellations-Gerichte
des Isarkreises anzubringen.
g. 13.
Alle Farderungen an die Staats-
Schulden-LTilgunge-Cassen für Capitalien=
Zinse, Lotterie: Gewinnste und Prämien,
vorbehaltlich der Restitution in den gesetz-
lich bestimmten Fällen, erlöschen zum
Vortheile gedachter Cassen nach Ablauf von
drey Jahren von dem Tage der Zahlbar=
also, daß keine solche
Forderung mehr zu bezahlen ist,
keit an gerechnet,
wofern
nicht der Gläubiger beweisen kann, daß er
im Laufe der drey Jahre, seitdem die Zin-
sen verfallen waren, und, was Capitalien,