Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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zu Gebote stehenden Mittel vornehmlich zur 
allmähligen Minderung des Zinsfu- 
Hes zu verwenden. 
§. 10. 
worauf die Inhaber 
zu bezeichnenden Obli- 
Die Prämien, 
der durch das Loos 
gationen des allgemeinen Land-Anlehens 
vom Jahre 1800 und 1310 kraft der Ver- 
ordnung vom 20. July 1800 Anspruch ha- 
ben, sollen verlooset werden. 
Die Bestimmung der Verloosungszeit 
wird Unserer Staats-Schulden-Tilgungs- 
Commission und den ständischen Commissa- 
rien überlassen. 
V. 11. 
Bey der Haupt-Schulden-Tilgungs- 
Anstalt wird Unserem Staateministerium 
der Finänzen zur Erfüllung des Dienstes 
der ersten Finanz-Periode ein Credie im 
Betrag von 6,300,000 fl., lasoferne es der 
Nechnungsmäßig nachzuweisende Bedarf er- 
fordert, daß diese 
Summe in vier gleichen Jahresfristen von 
demselben benöthigten Falls erhoben wer- 
in der Art eröffnet, 
den kann. 
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Ueber die Deckung dleses Credits wird 
im Jahre 1829 für die ersten 5 Jahrgänge 
verfügt werden. 
&. 12. 
Alle Klagen über Forderungen, wel- 
che durch den Staats Vertrag vom 28. 
Februar 1810 von den abgetretenen Rhein- 
rovinzen auf die Haupt-Schulden-Tilgungs= 
Anstalt übergegangen sind, sowie alle Amor= 
tlsations-Gesuche der Einwohner des Nhein- 
Kreises sind bey dem Appellations-Gerichte 
des Isarkreises anzubringen. 
g. 13. 
Alle Farderungen an die Staats- 
Schulden-LTilgunge-Cassen für Capitalien= 
Zinse, Lotterie: Gewinnste und Prämien, 
vorbehaltlich der Restitution in den gesetz- 
lich bestimmten Fällen, erlöschen zum 
Vortheile gedachter Cassen nach Ablauf von 
drey Jahren von dem Tage der Zahlbar= 
also, daß keine solche 
Forderung mehr zu bezahlen ist, 
keit an gerechnet, 
wofern 
nicht der Gläubiger beweisen kann, daß er 
im Laufe der drey Jahre, seitdem die Zin- 
sen verfallen waren, und, was Capitalien,
	        
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