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III. Staats-Schuld.
Das unter Ziffer 16. beygefuͤgte Ge-
16. setz enthaͤlt die von unseren Staͤnden mit
Modificationen angenommenen und hiernach
von Uns unter Beruͤcksichtigung der dabey
geaͤußerten Antraͤge sanctionirten Bestim-
mungen über das Staats-Schuldenwesen.
II.
Nachweisungen.
I. Verwendung der Staats-Einnahme:
Ueber die Verwendung der Staats-=
Einnahme in den 3 Jahren 1822, 182;##
und 1923 haben Wir den Ständen die
genaue Nachweisung vorlegen lassen, wo-
durch den Bestimmungen der Verfassungs=
Urkunde Tit. VII. 9. 10. Genüge gesche-
hen ist. —
II. Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungs-=
Anstalten.
Die sämmtlichen Rechnungen der Haupt-
Schulden-Tilgungs-Anstalt und der Schul-
den-Tilgungs-Anstalt des Untermainkreises
sind mit den bis zum Jahre 1823 von
Unserem Obersten Rechnungshofs er-
— —
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lassenen Definitiv-Beschlüssen den Ständen
vorgelegt, und hierdurch ist nach der Be-
stimmung der Verfassungs-Urkunde Tit. VII.
L. 16. die genaue Nachweisung des Stan-
des der Staatsschulden-Tilgungs-Kassen ge-
geben worden.
III.
Anträge und Wünsche der Kammern.
Wir haben die an Uns gebrachten An-
traͤge und Wuͤnsche gewuͤrdiget, und erthei-
len hierauf, insoweit sie nicht schon bey den
Beschlüssen über die Gesetzes-Entwürfe oder
bey den Nachweisungen erlediget sind, und
in so weit sie Gegenstände betreffen, wel-
che in den Verfassungsmäßigen Wirkungs-
kreis der Kammern gehören, nachstehende
Erklärungen:
1. Acten-Jurotulation.
Dem Wunsche der Stände entspre-
chend, werden die im Gesetze vom 22. Ju-
lius 1810 enthaltenen, die Acten-Inrotu-
latlon betreffenden Dispositionen bey der
nächsten Prozeß= Gesetzgebung in Revision
genommen werden.