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2. Handels-Gesetzbuch mit Wechselrecht und
Falliten-Ordnung.
Wir werden den Wunsch der Stände,
wegen Vorlage eines Handels-Gesetzbuches
mit Wechselrecht und Falliten-Ordnung in
Ueberlegung nehmen.
5. Lieferungs-Verträge von Staatspapieren
auf Zeit.
Wir werden den Antrag der Stände,
daß aus Lieferungs-Verträgen von Staats-
Papieren auf Zeit keine Klage zugelassen,
oder wenigstens die Zulassung der Klage
nur von besonderen beschränkenden Bedin-
gungen abhängig gemacht werden möge,
bey der künftigen Gesetzgebung am geeig-
neten Orte einer reisen Prüfung unterwer-
fen lassen, und zugleich Bedacht nehmen,
daß der Wunsch, gegen diejenigen, welche
sich über die Kräfte ihres Vermögens in
solche Verträge einlassen, und dadurch An-
dere beschädigen, Strafbestimmungen zu
treffen, berücksichtiget werde.
4. Dienstboten-Ordnung.
Den Wunsch und Antrag, eine neue
den Zeitverhältnissen angemessene Dienst-
boten-Ordnung in Verfassungsmässigem We-
ge zu erlassen, werden Wir in Ueberlegung
nehmen, inzwischen aber wider die Gebre-
chen des Dienstbotenwesens die nachdrück-
lichste Anwendung aller derjenigen Mittel
verfügen, welche der vollziehenden Staats-
Polizey-Gewalt zu Gebote stehen.
5. Forst-Polizey-Gesetz.
Nicht minder werden Wir den Wunsch,
daß den Ständen bald ein geeignetes Forst-
Polizey-Gesetz zu ihrem Beyrathe und zu
ihrer Zustimmung vorgelegt werde, in nä-
here Erwägung ziehen, und das Weitere
veranlassen.
6. Peräquation der Kriegslasten.
Wir genehmigen und erklären nach
dem gemeinsamen Antrage der Kammern,
daß
a) Lon der Ausgleichung der Kriegslasten
für das Vergangene, wie sie nach An-
leitung des Peräquations-Gesetzes vom
22. July 18610 vorbehalten ist, Um-
gang genommen, mithin dem Artikel
16. dieser Verordnung von jetzt an
keine weitere Folge gegeben, jedoch