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b) die Berathung uͤber die Ausgleichung
der noch bestehenden Kriegslasten, de-
ren Liquidität bereits anerkannt ist,
und ausser Zweifel steht, der Regie-
rung jedes ein zelnen Kreises nach Ver-
nehmung der betheiligten Gemeinden,
so wie der Standesherrn und übri-
gen Gutsherrn, in so ferne diese
ebenfalls dabey betheiliget seyn sollten,
in jedem Falle unter dem Vorbehalte
Unserer Genehmigung überlassen werde.
7. Instruction des obersten Rechnungshofs,
Steuer-Vermessung, Steuergesetz.
Was die zu dem Finanzgesetze geäus-
serten besonderen Wünsche und Anträge
betrifft, so werden Wir die Revision der
Instruction des obersten Rechnungshofes
ungesäumt vornehmen, — die Steuer-Ver-
messung, so viel es die hiefür bestimmten
Mittel zulassen, beschleunigen, — bei dem
Entwurfe des neuen Steuergesetzes die Er-
leichterung des Grundbesitzes und die ver-
hältnißmäßige Beiziehung der zu gering
belegten Klassen der erwerbsfähigen Staats-
bürger zur Tragung der Staatslasten vor-
züglich berücksichtigen, und schon vorläufig
Wauf eine billige Ausgleichung der etwa be-
stehenden Ueberbürdung einzelner Gewerbe
den Bedacht nehmen lassen.
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8. Zoll-Wesen.
Den in Beziehung auf dasd Zollgesetz
an Uns gebrachten Antraͤgen haben Wir
zum Theile schon durch ihre Gewährung
in dem erlassenen Gesetze Folge gegeben;
die übrigen Wönsche, welche
a) eine höhere Belegung einiger auslän-
dischen Fabrikate und Manufakte bey
der Einfuhr, und
b) eine Herabsetzung des Auöfuhrzolles
für mehrere Landesfabrikate und Ma-
nufakte zur Erleichterung und Beför-
derung der inländischen Fabrikation;
dann
P) eine geringere Belegung einiger Ar-
tikel bei der Ausfuhr zur Erleichte-
rung des Zwischenhandels bezielen, —
werden Wir nach vorgängiger genauer
Instruirung und Prüfung aller da-
bei zu beachtenden Umstände und
Verhältnisse sorgfältig berücksichtigen,
und denselben, wo es räthlich seyn
wird, der durch das Gesetz &. 2, 3
und 4 gegebenen Ermächtigung ge-
mäß, alsbald Folge geben laßen.
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