Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

27 
— — 28 
Ueber eine strengere und schnellere 
Behandlung und Bestrafung der Zollde- 
fraudationen, werden Wir die geeigneten ge- 
seblichen Bestimmungen der nächsten Stän- 
de= Versammlung zum Beirathe vorlegen; 
sogleich aber die Gerichtsbehörden und Ge- 
richtshöfe auf die strenge Anwendung der 
bestehenden Gesetze über Zolldefraudationen 
durch Unser Staats-Ministerium der Ju- 
stiz anweisen lassen. 
IX. Verhältnisse der Vasallen im 
Koönigreiche. 
Den Wünschen und Anträgen Unfserer 
Stände des Reichs in Hinsicht der Ver- 
haltnisse Unserer Vasallen, werden Wir eie 
ne wohlwollende Beachtung widmen, und 
diejenigen Bestimmungen des Lehen-Edicts, 
worauf sich die vorgelegten Wuünsche be- 
ziehen, einer forgfältigen Revision unter- 
werfen, die hiebey für billig erachteten Ab- 
änderungen des Gesetzes der nächsten Stän- 
de = Versammlung zum Beirath vorlegen 
lassen, bis dahin aber bei dem Vollzuge 
jener Bestimmungen, besonders bei Reno- 
vation der Consense s. a. Unseren Vasallen 
jede Erleichterung und Schonung gewähren, 
welche mit dem Gesetze nur immer verein- 
barlich is. 
X. Staats-Schuld. 
a) Zu Beschleunigung des gänzlichen 
Rechnungs-Abschlußes der frranzösi- 
schen Contributionsgelder, so wie zur 
öffentlichen Vernichtung der Staats= 
schuldpapiere au porteur, welche von 
der Staatsschulden = Tilgungsanstalt 
gänzlich heimgezahlt werden, sohin 
nicht weiter in Umlauf gesetzt werden 
können, wird nach den Anträgen 
Unserer Stände die erforderliche An- 
ordnung erlassen werden. 
b) Den Antrag wegen Wiederaufnah-= 
me der reducirten Kapitalsbeträge 
von den an einige primitive Rürn- 
berger Glanbiger nach dem Redocli- 
onsfuse bezahlten Obligationen, so 
wie deren Nachträgliche Verzinsung 
nach den Bestimmungen des Eese- 
tzes vom 22. July 1810 genehmigen 
Wir, und werden hienach die Staats- 
schuldentilgungs-Cemission anweisen. 
Indem Wir Unseren Lieben und Cee- 
treuen, den Ständen des Reichs, gegen- 
wartigen Abschied ertheilen, verbinden Wir 
damit die Erwartung, daß künftig bei den 
Berathungen und Abstimmungen die ver- 
faßungsmäßigen Vorschriften genau wer- 
den beobachtek, und daß in Ansehung der 
an Uns zu bringenden Anträge und Wün- 
sche die Verfossungsmäßigen Gränzen sorg- 
fältig werden eingehalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.