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Ueber eine strengere und schnellere
Behandlung und Bestrafung der Zollde-
fraudationen, werden Wir die geeigneten ge-
seblichen Bestimmungen der nächsten Stän-
de= Versammlung zum Beirathe vorlegen;
sogleich aber die Gerichtsbehörden und Ge-
richtshöfe auf die strenge Anwendung der
bestehenden Gesetze über Zolldefraudationen
durch Unser Staats-Ministerium der Ju-
stiz anweisen lassen.
IX. Verhältnisse der Vasallen im
Koönigreiche.
Den Wünschen und Anträgen Unfserer
Stände des Reichs in Hinsicht der Ver-
haltnisse Unserer Vasallen, werden Wir eie
ne wohlwollende Beachtung widmen, und
diejenigen Bestimmungen des Lehen-Edicts,
worauf sich die vorgelegten Wuünsche be-
ziehen, einer forgfältigen Revision unter-
werfen, die hiebey für billig erachteten Ab-
änderungen des Gesetzes der nächsten Stän-
de = Versammlung zum Beirath vorlegen
lassen, bis dahin aber bei dem Vollzuge
jener Bestimmungen, besonders bei Reno-
vation der Consense s. a. Unseren Vasallen
jede Erleichterung und Schonung gewähren,
welche mit dem Gesetze nur immer verein-
barlich is.
X. Staats-Schuld.
a) Zu Beschleunigung des gänzlichen
Rechnungs-Abschlußes der frranzösi-
schen Contributionsgelder, so wie zur
öffentlichen Vernichtung der Staats=
schuldpapiere au porteur, welche von
der Staatsschulden = Tilgungsanstalt
gänzlich heimgezahlt werden, sohin
nicht weiter in Umlauf gesetzt werden
können, wird nach den Anträgen
Unserer Stände die erforderliche An-
ordnung erlassen werden.
b) Den Antrag wegen Wiederaufnah-=
me der reducirten Kapitalsbeträge
von den an einige primitive Rürn-
berger Glanbiger nach dem Redocli-
onsfuse bezahlten Obligationen, so
wie deren Nachträgliche Verzinsung
nach den Bestimmungen des Eese-
tzes vom 22. July 1810 genehmigen
Wir, und werden hienach die Staats-
schuldentilgungs-Cemission anweisen.
Indem Wir Unseren Lieben und Cee-
treuen, den Ständen des Reichs, gegen-
wartigen Abschied ertheilen, verbinden Wir
damit die Erwartung, daß künftig bei den
Berathungen und Abstimmungen die ver-
faßungsmäßigen Vorschriften genau wer-
den beobachtek, und daß in Ansehung der
an Uns zu bringenden Anträge und Wün-
sche die Verfossungsmäßigen Gränzen sorg-
fältig werden eingehalten werden.