Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Uebrigens finden Wir am Ende die- 
ser langen Sitzung mit Beruhigung und 
Zufriedenheit, das Gleichgewicht im Staats- 
Haushalte hergestellt, den Staats-Credit 
auch für die Zukunft auf dauerhaften Grund- 
lagen befestiget, die bürgerliche und straf- 
rechtliche Gesetzgebung in mehreren ein- 
zelnen Puncten verbessert, und die Aus- 
sicht auf höhere Belebung der innern Kraf- 
te Unseres Reiches durch verschiedene, zu 
diesem Zwecke zusammenstimmende Verord- 
nungen geöffnet. 
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Unter Anerkennung der von den Kam- 
mern bewiesenen thätigen Mitwirkung und 
mit wohlgefälliger Würdigung der gegen 
Uns geäußerten Gesinnungen treuer An- 
hänglichkeit, wiederhohlen Wir die Versiche- 
rung Unserer besondern Königlichen Huld 
und Gnade, womit Wir Unseren Lieben 
und Getreuen, den Ständen des Reiches, 
stets gewogen bleiben. 
Gegeben, Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre Eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Graf v. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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